3.Mo 13

1 Und der Ewige redete zu Mosche und zu Aharon und sprach:
2 «Wenn bei einem Menschen auf der Haut seines Fleisches ein Mal oder ein Ausschlag oder ein Fleck entsteht und auf der Haut seines Fleisches zu einem Aussatzschaden wird, so werde er gebracht zu Aharon, dem Priester, oder zu einem von seinen Söhnen, den Priestern.
3 Sieht nun der Priester den Schaden auf der Haut des Fleisches, und das Haar in dem Schaden hat sich in weiß verwandelt, und der Schaden sieht tiefer aus als die Haut des Fleisches, so ist es ein Aussatzschaden; sieht ihn also der Priester, so soll er ihn für unrein erklären.
4 Wenn aber ein weißer Fleck auf der Haut seines Fleisches ist, und er sieht nicht tiefer aus als die Haut, und sein Haar hat sich nicht in weiß verwandelt, so schließe der Priester den Schadensfall sieben Tage ein.
5 Sieht ihn dann der Priester am siebenten Tag, und der Schaden ist in seinem Aussehen gleich geblieben, der Schaden hat sich nicht auf der Haut ausgebreitet, so schließe ihn der Priester zum zweitenmal sieben Tage ein.
6 Sieht ihn dann der Priester am siebenten Tag zum zweitenmal, und sieh, trübe ist der Schaden, und der Schaden hat sich nicht auf der Haut ausgebreitet, so erkläre ihn der Priester für rein, ein Schorf ist es; und er wasche seine Kleider und ist dann rein.
7 Wenn sich aber der Schorf auf der Haut ausgebreitet hat, nachdem er von dem Priester zu seiner Reinerklärung besehen worden ist, so soll er zum zweitenmal vom Priester besehen werden.
8 Besieht es dann der Priester, und der Ausschlag hat sich auf der Haut ausgebreitet, so erkläre ihn der Priester für unrein - Aussatz ist es.
9 Wenn ein Aussatzschaden bei einem Menschen entsteht, so werde er zum Priester gebracht.
10 Besieht es nun der Priester, und da ist ein weißes Mal auf der Haut, und es hat sich zu weißem Haar verwandelt, oder es wächst wildes Fleisch in dem Mal,
11 so ist es ein veralteter Aussatz an der Haut seines Fleisches, und der Priester soll ihn für unrein erklären; er braucht ihn nicht einzuschließen, denn unrein ist er.
12 Wenn aber der Aussatz in der Haut wuchert, und der Aussatz bedeckt die ganze Haut des Schadensfalls von seinem Kopf bis zu seinen Füßen, soweit die Augen des Priesters sehen,
13 sieht es nun der Priester, und der Aussatz bedeckt seinen ganzen Leib, so soll er den Schaden für rein erklären; er hat sich ganz in weiß verwandelt - rein ist er.
14 An dem Tag aber, an dem wildes Fleisch darin gesehen wird, wird er unrein.
15 Sieht der Priester das wilde Fleisch, so soll er ihn für unrein erklären; das wilde Fleisch - unrein ist es, Aussatz ist es.
16 Oder wenn das wilde Fleisch wieder zurückgeht und sich in weiß verwandelt, so komme er zum Priester.
17 Sieht ihn der Priester, und der Schaden hat sich in weiß verwandelt, so erkläre der Priester den Schaden für rein; rein ist er.
18 Und Fleisch, so an seiner Haut ein Geschwür ist, und es heilt wieder,
19 und es entsteht an der Stelle des Geschwürs ein weißes Mal oder ein weißrötlicher Fleck, so soll er dem Priester gezeigt werden.
20 Sieht nun der Priester, und es sieht niedriger aus als die Haut, und sein Haar hat sich in weiß verwandelt, so soll der Priester ihn für unrein erklären; ein Aussatzschaden ist es, in dem Geschwür hat es gewuchert.
21 Wenn es aber der Priester sieht, und es ist kein weißes Haar darin, und es ist nicht niedriger als die Haut, und es ist trübe, so soll ihn der Priester sieben Tage einschließen.
22 Wenn es sich nun in der Haut ausbreitet, so soll ihn der Priester für unrein erklären, ein Schaden ist es.
23 Wenn aber der Fleck an seiner Stelle bleibt, sich nicht ausgebreitet hat, so ist es die Narbe des Geschwürs, und der Priester soll ihn für rein erklären.
24 Oder Fleisch, so an seiner Haut eine Brandwunde ist, und das Wildfleisch der Brandwunde ist ein weißrötlicher oder ein weißer Fleck,
25 und der Priester sieht ihn, und es hat sich zu weißem Haar verwandelt in dem Fleck, und er sieht tiefer aus als die Haut, so ist es ein Aussatz, in der Brandwunde hat es gewuchert; und der Priester soll ihn für unrein erklären, Aussatzschaden ist es.
26 Wenn ihn aber der Priester sieht, und es ist in dem Fleck kein weißes Haar, und er ist nicht niedriger als die Haut und ist trübe, so soll ihn der Priester sieben Tage einschließen.
27 Und der Priester soll ihn sehen am siebten Tag: Wenn er sich an der Haut ausgebreitet hat, soll ihn der Priester für unrein erklären, ein Aussatzschaden ist es.
28 Wenn aber der Fleck an seiner Stelle bleibt, er sich nicht ausgebreitet hat an der Haut und trübe ist, so ist es ein Mal der Brandwunde, der Priester soll ihn für rein erklären, denn die Narbe der Brandwunde ist es.
29 Und Mann oder Weib, so bei ihm ein Schaden ist am Kopf oder am Bart,
30 und der Priester besieht den Schaden, und er sieht tiefer aus als die Haut, und es ist goldglänzendes, dünnes Haar darin, so soll der Priester ihn für unrein erklären: Grind ist es, Aussatz des Kopfes oder des Bartes ist es.
31 Wenn aber der Priester den Schaden des Grindes sieht, und er sieht nicht tiefer aus als die Haut, es ist aber kein schwarzes Haar darin, so soll der Priester den Schadensfall des Grindes sieben Tage einschließen.
32 Sieht dann der Priester den Schaden am siebenten Tag, und der Grind hat sich nicht ausgebreitet, und es ist kein goldglänzendes Haar darin entstanden, und der Grind sieht nicht tiefer aus als die Haut,
33 so soll er sich scheren lassen, den Grind aber soll er nicht abscheren; und der Priester schließe den Grindfall sieben Tage zum zweitenmal ein.
34 Sieht dann der Priester den Grind am siebenten Tag, und der Grind hat sich auf der Haut nicht ausgebreitet, und er sieht nicht tiefer aus als die Haut, so soll der Priester ihn für rein erklären; er wasche seine Kleider und ist rein.
35 Wenn sich aber der Grind auf der Haut ausbreitet nach seiner Reinerklärung,
36 und der Priester sieht ihn, und der Grind hat sich auf der Haut ausgebreitet, so braucht der Priester nicht nach dem goldglänzenden Haar zu suchen - unrein ist er.
37 Wenn aber der Grind in seinem Aussehen gleich geblieben, und schwarzes Haar darin gewachsen ist, so ist der Grind geheilt, er ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.
38 Und Mann oder Weib, so auf der Haut ihres Fleisches Flecken sind, weiße Flecken,
39 und der Priester besieht es, und auf der Haut ihres Fleisches sind trübweiße Flecken, so ist es Blaßausschlag, der in der Haut gewuchert hat; rein ist er.
40 Und wenn jemandes Haupt kahl wird, so ist er ein Hinterglatzkopf; rein ist er.
41 Und wenn von der Seite seines Gesichtes her sein Haupt kahl wird, so ist er ein Vorderglatzkopf, rein ist er.
42 Wenn aber auf der Hinterglatze oder auf der Vorderglatze ein weißrötlicher Schaden entsteht, so ist es Aussatz, ein Wucheraussatz auf seiner Hinterglatze oder seiner Vorderglatze.
43 Sieht ihn nun der Priester, und das Mal des Schadens ist weißrötlich auf seiner Hinterglatze oder auf seiner Vorderglatze gleich dem Aussehen des Aussatzes an der Haut des Fleisches,
44 so ist er ein aussätziger Mann, unrein ist er; für unrein soll ihn der Priester erklären; an seinem Haupt hat er seinen Schaden.
45 Der Aussätzige aber, an dem der Schaden ist, dessen Kleider sollen zerrissen, sein Haupt freigemacht sein, und den Lippenbart soll er verhüllen, und ,Unrein! Unrein!' soll er rufen.
46 Alle Tage, da der Schaden an ihm ist, soll er unrein sein, unrein ist er; abgesondert soll er weilen, außerhalb des Lagers sei sein Aufenthalt.
47 Und das Gewand, so an ihm ein Aussatzschaden ist, an einem Kleid von Wolle oder von Linnen,
48 oder am Aufzug oder am Einschlag von Linnen oder von Wolle, oder an einem Fell oder an allem Werk aus Fell,
49 und der Schaden ist grünlich oder rötlich am Kleid oder am Fell oder am Aufzug oder am Einschlag oder an jeglichem Gegenstand aus Fell, so ist es ein Aussatzschaden, und man zeige es dem Priester.
50 Sieht nun der Priester den Schaden, so soll er den Schaden sieben Tage einschließen.
51 Sieht er dann den Schaden am siebenten Tag, daß der Schaden sich ausgebreitet hat am Kleid oder am Aufzug oder am Einschlag oder am Fell, an allem, wobei das Fell zum Werk verarbeitet wird, so ist der Schaden ein zerstörender Aussatz; unrein ist er.
52 Und man verbrenne das Kleid oder den Aufzug oder den Einschlag von Wolle oder von Linnen oder jeglichen Gegenstand aus Fell, an dem der Schaden ist; denn ein zerstörender Aussatz ist es; im Feuer soll es verbrannt werden.
53 Wenn aber der Priester es besieht, und der Schaden hat sich am Kleid oder am Aufzug oder am Einschlag oder an jeglichem Gegenstand aus Fell nicht ausgebreitet,
54 so befehle der Priester, daß man das, woran der Schaden ist, wasche, und er schließe es zum zweitenmal sieben Tage ein.
55 Besieht es nun der Priester, nachdem der Schaden gewaschen worden und der Schaden hat sein Aussehen nicht geändert, und der Schaden hat sich nicht ausgebreitet, so ist es unrein, im Feuer sollst du es verbrennen; ein Schwundaussatz ist es an seiner Rückseite oder an seiner Vorderseite.
56 Besieht es jedoch der Priester, und der Schaden ist trübe geworden, nachdem man ihn gewaschen hat, so soll er ihn aus dem Kleid oder aus dem Fell oder aus dem Aufzug oder aus dem Einschlag herausreißen.
57 Wenn er aber nochmals am Kleid oder am Aufzug oder am Einschlag oder an irgendeinem Gegenstand aus Fell gesehen wird, so ist es Wucheraussatz; im Feuer sollst du das verbrennen, woran der Schaden ist.
58 Das Kleid aber oder der Aufzug oder der Einschlag oder jeder Gegenstand aus Fell, den du wäschst, und der Schaden schwindet daraus, das werde zum zweitenmal gewaschen und ist dann rein.
59 Dies ist die Weisung vom Aussatzschaden eines Kleides von Wolle oder Linnen oder des Aufzugs oder des Einschlags oder jeglichen Gegenstandes aus Fell, es für rein oder unrein zu erklären.»