Luther 1984: | Auf das Blut des Schuldopfers aber soll er von dem übrigen Öl in seiner Hand dem, der sich reinigt, auf das Läppchen seines rechten Ohrs tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Dann streiche der Priester etwas von dem Öl, das sich in seiner Hand befindet, dem, welcher sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand, sowie an die große Zehe seines rechten Fußes auf die Stelle, wo sich schon das Blut des Schuldopfers befindet. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und der Priester tue (etwas) von dem Öl, das in seiner Hand ist, auf das rechte Ohrläppchen dessen, der zu reinigen ist, und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes-a-, auf die Stelle des Blutes des Schuldopfers. -a) 3. Mose 8, 23.24; 2. Mose 29, 20. |
Schlachter 1952: | Darnach soll der Priester vom Öl in seiner Hand dem, der gereinigt werden soll, auf sein rechtes Ohrläpplein und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes tun, oben auf das Blut des Schuldopfers. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Danach soll der Priester von dem Öl in seiner Hand dem, der gereinigt werden soll, etwas auf sein rechtes Ohrläppchen und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes tun, oben auf das Blut des Schuldopfers. |
Zürcher 1931: | Dann streiche der Priester von dem Öl in seiner Hand dem, der sich reinigen lässt, an das rechte Ohrläppchen, sowie an den Daumen der rechten Hand und an die grosse Zehe des rechten Fusses, auf das Blut des Schuldopfers. |
Luther 1912: | Von dem übrigen aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf den Knorpel seines rechten Ohrs und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes tun, oben auf das Blut des Schuldopfers. |
Buber-Rosenzweig 1929: | der Priester gebe vom Öl, das auf seiner Hohlhand ist, an den rechten Ohrlappen des sich Reinigenden und an den Daumen seiner rechten Hand und an den Daumzeh seines rechten Fußes auf die Stelle des Bluts der Abschuldung, |
Tur-Sinai 1954: | Und der Priester tue von dem Öl, das auf seiner Hand ist, an den rechten Ohrknorpel des sich Reinigenden und an den Daumen seiner rechten Hand und an die Großzehe seines rechten Fußes, auf die Stelle des Blutes des Schuldopfers. |
Luther 1545 (Original): | Des vbrigen aber in seiner hand, sol er dem Gereinigten auff den knörbel seines rechten ohrs, vnd auff den daumen seiner rechten hand, vnd auff den grossen zehe seins rechten Fusses thun, oben auff das blut des Schuldopffers. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Des übrigen aber in seiner Hand soll er dem Gereinigten auf den Knorpel seines rechten Ohrs und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf den großen Zehen seines rechten Fußes tun, oben auf das Blut des Schuldopfers. |
NeÜ 2024: | Dann betupfe er damit das rechte Ohrläppchen, den rechten Daumen und die rechte große Zehe von dem, der zu reinigen ist, dorthin, wo auch das Blut vom Schuldopfer kam. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und der Priester gibt von dem Öl, das in seiner Handschale ist, auf das rechte Ohrläppchen des sich Reinigenden und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes, an dieselbe Stelle wie das Blut des Schuldopfers. -Parallelstelle(n): 3. Mose 8, 23.24; 3. Mose 14, 17 |
English Standard Version 2001: | And the priest shall put some of the oil that is in his hand on the lobe of the right ear of him who is to be cleansed and on the thumb of his right hand and on the big toe of his right foot, in the place where the blood of the guilt offering was put. |
King James Version 1611: | And the priest shall put of the oil that [is] in his hand upon the tip of the right ear of him that is to be cleansed, and upon the thumb of his right hand, and upon the great toe of his right foot, upon the place of the blood of the trespass offering: |
Westminster Leningrad Codex: | וְנָתַן הַכֹּהֵן מִן הַשֶּׁמֶן אֲשֶׁר עַל כַּפּוֹ עַל תְּנוּךְ אֹזֶן הַמִּטַּהֵר הַיְמָנִית וְעַל בֹּהֶן יָדוֹ הַיְמָנִית וְעַל בֹּהֶן רַגְלוֹ הַיְמָנִית עַל מְקוֹם דַּם הָאָשָֽׁם |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 14, 1: In diesem Abschnitt wird das Reinigungsritual für Geheilte erklärt. 14, 1 Gesetz gilt für den Aussätzigen. Dieses Gesetz war keine Vorschrift für die Heilung von Aussatz und anderen derartigen Krankheiten, sondern für die zeremonielle Reinigung, die durchgeführt werden musste, nachdem der Kranke für rein erklärt worden war. |