Luther 1984: | Und sie dürfen nichts davon verkaufen oder vertauschen, damit dieser beste Teil des Landes nicht in andere Hände kommt; denn er ist dem HERRN geheiligt. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Davon dürfen sie jedoch nichts verkaufen und nichts vertauschen und den wertvollsten Teil des Landes nicht in fremden Besitz übergehen lassen, denn er ist dem HErrn heilig. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und man soll nichts davon verkaufen noch vertauschen-a-; und das Beste-1- des Landes soll man nicht (an andere) übergehen lassen, denn es ist dem HERRN heilig-b-. -1) w: das Erste. a) 3. Mose 25, 34. b) 2. Mose 23, 19. |
Schlachter 1952: | Und von diesem (Gebiet) sollen sie nichts verkaufen noch vertauschen; und dieser Erstling des Landes darf nicht in andern Besitz übergehen; denn er ist dem HERRN geheiligt. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Und davon sollen sie nichts verkaufen noch tauschen; und dieser Erstling des Landes darf nicht in anderen Besitz übergehen; denn er ist dem HERRN geheiligt. |
Zürcher 1931: | Von diesem Gebiet dürfen sie nichts verkaufen noch vertauschen, noch das Beste des Landes in andre Hände übergehen lassen; denn es ist dem Herrn heilig. |
Luther 1912: | Und sollen nichts davon verkaufen noch verändern, damit des Landes Erstling nicht wegkomme; denn es ist dem Herrn geheiligt. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Sie dürfen davon nicht verkaufen, nicht tauschen darf man, nicht überweisen die Anbeginnspende des Landes, denn ein IHM Geheiligtes ists. |
Tur-Sinai 1954: | Und sie dürfen davon nicht verkaufen noch vertauschen, noch den Erstling des Bodens (an andere) übergehn lassen; denn heilig ist es dem Ewigen. |
Luther 1545 (Original): | Vnd sollen nichts dauon verkeuffen noch verendern, da mit das Erstling des Lands nicht wegkome, Denn es ist dem HERRN geheiligt. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Und sollen nichts davon verkaufen noch verändern, damit des Landes Erstling nicht wegkomme; denn es ist dem HERRN geheiliget. |
NeÜ 2024: | Es darf nichts davon verkauft werden, denn es ist der Erstteil des Landes, der Jahwe gehört. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und sie sollen nichts davon verkaufen oder eintauschen. Und der Erstling(a) des Landes darf nicht [in andere Hände] übergehen, denn er ist Jahweh geheiligt(b). -Fussnote(n): (a) d. h.: dieses Beste (b) o.: Jahweh geweiht; o.: Jahweh heilig. -Parallelstelle(n): 3. Mose 25, 34; 2. Mose 23, 19 |
English Standard Version 2001: | They shall not sell or exchange any of it. They shall not alienate this choice portion of the land, for it is holy to the LORD. |
King James Version 1611: | And they shall not sell of it, neither exchange, nor alienate the firstfruits of the land: for [it is] holy unto the LORD. |
Westminster Leningrad Codex: | וְלֹא יִמְכְּרוּ מִמֶּנּוּ וְלֹא יָמֵר וְלֹא יעבור יַעֲבִיר רֵאשִׁית הָאָרֶץ כִּי קֹדֶשׁ לַיהוָֽה |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 48, 8: Weihegabe. Dieses einzigartige Gebiet wurde bereits in 45, 1-8 beschrieben und umfasst Landanteile für die Bediensteten und die zadokischen Priester (V. 8-12), die Leviten (V. 13-14), die Stadt (V. 15-20) und den Fürsten (V. 21.22). |