Luther 1984: | und wieder aufkommt und ausgehen kann an seinem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden; er soll ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | so soll, wenn er wieder aufkommt und draußen an seiner Krücke umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihm den Schaden ersetzen, der ihm aus der Arbeitsunfähigkeit erwachsen ist, und für die Heilkosten aufkommen! |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muß er ihn für (die Zeit) seines Daheimsitzens-1- entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen. -1) o: für sein Untätigsein; o: Versäumnis. |
Schlachter 1952: | und wenn er soweit wieder hergestellt wird, daß er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn für die Versäumnis entschädigen und ihn vollständig heilen lassen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wenn er so weit wiederhergestellt wird, dass er auf einen Stock gestützt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihn für das Versäumte entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen. |
Zürcher 1931: | so soll der Täter straflos bleiben, wenn jener wieder aufkommt und an seinem Stocke draussen umhergehen kann; nur soll er ihm vergüten, was er versäumt hat, und den Arzt bezahlen. |
Luther 1912: | kommt er auf, daß er ausgeht an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur daß er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das Arztgeld gebe. |
Buber-Rosenzweig 1929: | steht er auf und geht draußen umher an seiner Krücke, sei der Schläger strafbefreit, nur sein Feiernmüssen erstatte er und lasse heilen ihn, ausheilen. |
Tur-Sinai 1954: | Wenn er aufsteht und im Freien umhergeht an seiner Krücke, so ist der Schläger frei, nur soll er dessen Versäumnis erstatten und ihn heilen lassen. |
Luther 1545 (Original): | Kompt er auff, das er ausgehet an seinem stabe, So sol der jn schlug, vnschüldig sein, On das er jm bezale, was er verseumet hat, vnd das Artztgeld gebe. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | kommt er auf, daß er ausgehet an seinem Stabe so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, ohne daß er ihm bezahle, was er versäumet hat, und das Arztgeld gebe. |
NeÜ 2024: | aber später wieder aufstehen und draußen am Stock umherlaufen kann, ist der Täter nicht körperlich zu bestrafen. Er muss den Verletzten aber für seine Arbeitsunfähigkeit entschädigen und ihm die Heilungskosten erstatten. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei sein, jedoch soll er sein Daheimsitzen(a) erstatten und [auf alle Fälle] für Heilung sorgen(b). -Fussnote(n): (a) näml.: für die versäumte Arbeitszeit (b) erg.: und für die Heilung aufkommen (i. S. v.: die Kosten tragen). |
English Standard Version 2001: | then if the man rises again and walks outdoors with his staff, he who struck him shall be clear; only he shall pay for the loss of his time, and shall have him thoroughly healed. |
King James Version 1611: | If he rise again, and walk abroad upon his staff, then shall he that smote [him] be quit: only he shall pay [for] the loss of his time, and shall cause [him] to be thoroughly healed. |
Westminster Leningrad Codex: | אִם יָקוּם וְהִתְהַלֵּךְ בַּחוּץ עַל מִשְׁעַנְתּוֹ וְנִקָּה הַמַּכֶּה רַק שִׁבְתּוֹ יִתֵּן וְרַפֹּא יְרַפֵּֽא |