Luther 1984: | Wer seinen Sklaven oder seine Sklavin schlägt mit einem Stock, daß sie unter seinen Händen sterben, der soll dafür bestraft werden. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock so schlägt, daß sie ihm unter der Hand sterben, so muß das bestraft werden; |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so daß er ihm unter der Hand stirbt, muß er gerächt werden. |
Schlachter 1952: | Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, so daß sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden; |
Schlachter 2000 (05.2003): | Und wer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit einem Stock schlägt, sodass sie ihm unter der Hand sterben, der soll unbedingt bestraft werden; |
Zürcher 1931: | Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stocke schlägt, sodass sie ihm unter der Hand sterben, so soll er bestraft werden; |
Luther 1912: | Wer seinen Knecht oder seine Magd schlägt mit einem Stabe, daß sie sterben unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock schlägt und er stirbt unter seiner Hand, sühngerecht werde es gesühnt; |
Tur-Sinai 1954: | Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock schlägt, und er stirbt unter seiner Hand, so soll es gebüßt werden. |
Luther 1545 (Original): | Wer seinen Knecht oder Magd schlegt mit einem stabe, das er stirbt vnter seinen henden, Der sol darumb gestrafft werden. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wer seinen Knecht oder Magd schlägt mit einem Stabe, daß er stirbt unter seinen Händen, der, soll darum gestraft werden. |
NeÜ 2024: | Wenn jemand seinen Sklaven mit einem Stock so schlägt, dass er ihm unter der Hand stirbt, dann muss das bestraft werden. Dasselbe gilt bei einer Sklavin. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und wenn jemand seinen leibeigenen Knecht oder seine Magd mit dem Stock schlägt, dass er unter seiner Hand stirbt, soll er unbedingt gerächt werden. -Parallelstelle(n): 4. Mose 35, 16 |
English Standard Version 2001: | When a man strikes his slave, male or female, with a rod and the slave dies under his hand, he shall be avenged. |
King James Version 1611: | And if a man smite his servant, or his maid, with a rod, and he die under his hand; he shall be surely punished. |
Westminster Leningrad Codex: | וְכִֽי יַכֶּה אִישׁ אֶת עַבְדּוֹ אוֹ אֶת אֲמָתוֹ בַּשֵּׁבֶט וּמֵת תַּחַת יָדוֹ נָקֹם יִנָּקֵֽם |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 21, 20: Die Bestrafung von Sklaven wurde als Recht des Besitzers angesehen (Sprüche 10, 13; 13, 24). Richter mussten über die angemessene Strafe entscheiden, wenn der Sklave starb (V. 20). Wenn der Sklave noch einige Tage weiterlebte, galt das als Indiz, dass der Besitzer nicht beabsichtigt hatte, ihn zu töten, und der Verlust des Sklaven reichte als Strafe aus (V. 21). Schlagen ohne sofortige Todesfolge wurde nicht als Mord, sondern als Disziplinarmaßnahme angesehen. Jedes dauerhaft zugefügte persönliche Unrecht brachte dem Sklaven die Freiheit von der Beherrschung des Herren ein. Die Macht des Herren über den Sklaven war somit begrenzt; damit ist dieses Gesetz in der Antike beispiellos. |