Luther 1984: | Ebenso soll man mit ihm verfahren, wenn das Rind einen Sohn oder eine Tochter stößt.
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Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen stößt, so soll mit ihm nach derselben Rechtsbestimmung verfahren werden.
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Revidierte Elberfelder 1985/1986: | (Auch) falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.
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Schlachter 1952: | Stößt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln.
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Schlachter 2000 (05.2003): | Wenn es einen Sohn oder eine Tochter stößt, so soll man ihn auch nach diesem Recht behandeln.
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Zürcher 1931: | Nach dem gleichen Recht soll man mit ihm verfahren, wenn es einen Knaben oder ein Mädchen stösst.
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Luther 1912: | Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößt.
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Buber-Rosenzweig 1929: | Er stoße einen Sohn, er stoße eine Tochter, nach diesem Rechtsgeheiß werde ihm getan.
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Tur-Sinai 1954: | Mag er einen Knaben oder ein Mädchen stoßen, so soll nach demselben Recht mit ihm verfahren werden.
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Luther 1545 (Original): | Desselbigen gleichen sol man mit jm handeln, wenn er Son oder Tochter stösset.
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Luther 1545 (hochdeutsch): | Desselbigengleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößet.
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NeÜ 2024: | Der gleiche Grundsatz gilt auch, wenn das Rind einen Jungen oder ein Mädchen tödlich verletzt.
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Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Sei es, dass es einen Sohn stößt, sei es, dass es eine Tochter stößt, nach dieser Rechtsordnung soll ihm getan werden.
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English Standard Version 2001: | If it gores a man's son or daughter, he shall be dealt with according to this same rule.
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King James Version 1611: | Whether he have gored a son, or have gored a daughter, according to this judgment shall it be done unto him.
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Westminster Leningrad Codex: | אוֹ בֵן יִגָּח אוֹ בַת יִגָּח כַּמִּשְׁפָּט הַזֶּה יֵעָשֶׂה לּֽוֹ
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