Luther 1984: | Und ihr sollt kein Sühnegeld nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, daß er zurückkehren darf, um im Lande zu wohnen, bis der Priester stirbt. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, daß er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Auch sollt ihr kein Sühnegeld annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflohenen, so daß er vor-1- dem Tod des Priesters zurückkehren könnte, um im Land zu wohnen. -1) w: bis zu. |
Schlachter 1952: | Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Freistatt geflohen ist und zurückkehrt, um im Lande zu wohnen, bevor der Priester gestorben ist. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Ihr sollt auch kein Lösegeld von dem annehmen, der zu seiner Zufluchtsstadt geflohen ist, damit er vor dem Tod des Priesters zurückkehren und in dem Land wohnen kann. |
Zürcher 1931: | Ihr sollt auch kein Lösegeld zu dem Zweck annehmen, dass einer nicht in seine Freistadt fliehen müsse, sondern schon vor dem Tod des Hohenpriesters zurückkehren und im Lande wohnen dürfe. |
Luther 1912: | Und sollt keine Versühnung nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, daß er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe. |
Buber-Rosenzweig 1929: | nehmt nicht Bedeckungsgeld an für das Fliehen in seine Unterschlupfstadt, daß er heimkehre im Land zu siedeln, eh der Priester starb. |
Tur-Sinai 1954: | Auch sollt ihr keine Lösung nehmen für den in seine Zufluchtsstadt Geflüchteten, daß er heimkehre, um im Land zu weilen bis zum Tod des Priesters. |
Luther 1545 (Original): | Vnd solt keine versünung nemen vber dem, der zur Freistad geflohen ist, das er widerkome zu wonen im Lande, Bis der Priester sterbe. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Und sollt keine Versöhnung nehmen über dem, der zur Freistadt geflohen ist, daß er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe. |
NeÜ 2024: | Auch von einem, der in seine Asylstadt geflohen ist, dürft ihr kein Lösegeld annehmen, damit er noch vor dem Tod des ‹Hohen› Priesters nach Hause zurückkehren kann. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und ihr dürft kein Lösegeld nehmen für den in seine Zufluchtsstadt Geflohenen, damit er vor dem Tod des Priesters zurückkehren könne, um im Land zu wohnen. |
English Standard Version 2001: | And you shall accept no ransom for him who has fled to his city of refuge, that he may return to dwell in the land before the death of the high priest. |
King James Version 1611: | And ye shall take no satisfaction for him that is fled to the city of his refuge, that he should come again to dwell in the land, until the death of the priest. |
Westminster Leningrad Codex: | וְלֹא תִקְחוּ כֹפֶר לָנוּס אֶל עִיר מִקְלָטוֹ לָשׁוּב לָשֶׁבֶת בָּאָרֶץ עַד מוֹת הַכֹּהֵֽן |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 35, 9: Sechs der Levitenstädte wurden zu »Zufluchtsstädten« erklärt (s. 5. Mose 19, 1-13). Diese Städte waren Zufluchtsorte, an denen jeder Schutz fand, der versehentlich jemanden getötet hatte (d.h. durch Totschlag). |