Luther 1984: | Wenn er aber einem seiner Großen von seinem Erbteil etwas schenkt, so sollen sie es besitzen bis zum -a-Jahr der Freilassung, und dann soll es an den Fürsten wieder zurückfallen; nur der Anteil seiner Söhne soll diesen verbleiben. -a) 3. Mose 25, 10; Jeremia 34, 8. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Macht er aber einem seiner Diener ein Geschenk von seinem Erbbesitz, so soll es diesem nur bis zum Freijahr-1- gehören, dann aber wieder an den Fürsten zurückfallen; nur seinen Söhnen soll es als Erbbesitz dauernd verbleiben. -1) = Jahr der Freilassung. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wenn er aber einem seiner Knechte ein Geschenk von seinem Erbbesitz gibt, dann soll es dem bis zum Jahr der Freilassung gehören-a-, soll dann aber wieder an den Fürsten kommen. Nur seinen Söhnen, ihnen soll es als sein Erbbesitz-1- (für immer) gehören. -1) d.h. als Erbbesitz des Fürsten als leiblichem Vater. a) 3. Mose 25, 10.13. |
Schlachter 1952: | Wenn er aber einem seiner Knechte etwas von seinem Erbbesitz schenkt, so soll es diesem bis zum Freijahr gehören und alsdann wieder an den Fürsten zurückfallen. Nur seinen Söhnen soll es als Erbbesitz verbleiben. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wenn er aber einem seiner Knechte etwas von seinem Erbbesitz schenkt, so soll es diesem bis zum Jahr der Freilassung gehören und dann wieder an den Fürsten zurückfallen. Es ist ja sein Besitztum. Seinen Söhnen soll es verbleiben. |
Zürcher 1931: | Wenn er aber einem seiner Diener von seinem Erbbesitz ein Geschenk macht, so soll es diesem nur bis zum Freijahr gehören und dann an den Fürsten zurückfallen, nur seinen Söhnen soll ihr Besitz verbleiben. -3. Mose 25, 10; Jeremia 34, 8. |
Luther 1912: | Wo er aber seiner Knechte einem von seinem Erbteil etwas schenkt, das sollen sie besitzen bis aufs a) Freijahr, und soll alsdann dem Fürsten wieder heimfallen; denn sein Teil soll allein auf seine Söhne erben. - a) 3. Mose 25, 10. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Wenn er aber von seinem Eigentum eine Gabe einem seiner Diener gibt, bleibe es dem bis zum Jahr des Freilaufs, dann kehrt es an den Fürsten zurück, - nur das seinen Söhnen Zugeeignete soll denen bleiben. |
Tur-Sinai 1954: | Wenn er aber von seinem Erbbesitz einem von seinen Knechten ein Geschenk gibt, so gehöre es dem bis zum Jahr der Freilassung und kehre dann zu dem Fürsten zurück. Jedoch das seinen Söhnen Vererbte sei ihnen zu eigen. |
Luther 1545 (Original): | Wo er aber seiner Knechte einem von seinem Erbteil etwas schencket, das sollen sie besitzen, bis auffs Freyjar, vnd sol als denn dem Fürsten wider heim fallen, Denn sein teil sol allein auff seine Söne erben. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wo er aber seiner Knechte einem von seinem Erbteil etwas schenket, das sollen sie besitzen bis aufs Freijahr, und soll alsdann dem Fürsten wieder heimfallen; denn sein Teil soll allein auf seine Söhne erben. |
NeÜ 2024: | Schenkt er es aber einem seiner Beamten, dann gehört es diesem nur bis zum nächsten Erlassjahr und kommt dann an den Fürsten zurück. Nur bei seinen Söhnen verbleibt es als Erbbesitz. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Wenn er aber einem seiner Knechte ein Geschenk von seinem Erbteil gibt, soll es demjenigen bis zum Jahr der Freilassung gehören, ‹dann› soll es wieder an den Fürsten kommen. Es ist ja sein Erbteil. Seinen Söhnen, ihnen soll es gehören. -Parallelstelle(n): 3. Mose 25, 10-13 |
English Standard Version 2001: | But if he makes a gift out of his inheritance to one of his servants, it shall be his to the year of liberty. Then it shall revert to the prince; surely it is his inheritance it shall belong to his sons. |
King James Version 1611: | But if he give a gift of his inheritance to one of his servants, then it shall be his to the year of liberty; after it shall return to the prince: but his inheritance shall be his sons' for them. |
Westminster Leningrad Codex: | וְכִֽי יִתֵּן מַתָּנָה מִנַּחֲלָתוֹ לְאַחַד מֵֽעֲבָדָיו וְהָיְתָה לּוֹ עַד שְׁנַת הַדְּרוֹר וְשָׁבַת לַנָּשִׂיא אַךְ נַחֲלָתוֹ בָּנָיו לָהֶם תִּהְיֶֽה |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 46, 16: ein Geschenk. Hier werden Erbgesetze erklärt, die der Fürst befolgt. Ein Geschenk an einen seiner Söhne ist dauerhaft (V. 16), aber ein Geschenk an einen Knecht gilt nur bis zum Jubeljahr, dem 50. Jahr (vgl. 3. Mose 25, 10-13), und wird dann zurückgegeben (V. 17). |