Luther 1984: | Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen Frau und Kinder seinem Herrn gehören, er aber soll ohne Frau gehen. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Hat ihm dagegen sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein entlassen werden. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und --er- soll allein ausziehen. |
Schlachter 1952: | Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und diese hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern seinem Herrn gehören; er aber soll allein entlassen werden. |
Zürcher 1931: | Hat ihm dagegen sein Herr ein Weib gegeben, und sie hat ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn gehören; er soll allein entlassen werden. |
Luther 1912: | Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und er hat Söhne oder Töchter gezeugt, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein, er aber soll ohne Weib ausgehen. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Gibt ihm sein Herr ein Weib, und sie gebar ihm Söhne oder Töchter, bleibe das Weib mit ihren Gebornen ihrem Herrn und er gehe in eigner Person aus. |
Tur-Sinai 1954: | Wenn sein Herr ihm ein Weib gibt und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so soll das Weib mit ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein gehen. |
Luther 1545 (Original): | Hat jm aber sein Herr ein Weib gegeben, vnd hat Söne oder Töchter gezeuget, So sol das weib vnd die kinder seines Herrn sein, er aber sol on weib ausgehen. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben und hat Söhne oder Töchter gezeuget, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein; er aber soll ohne Weib ausgehen. |
NeÜ 2024: | Falls sein Herr ihm eine Frau gegeben hat, bleiben die Frau und ihre Kinder Eigentum ihres Herrn. Nur er selbst ist frei. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Hat sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen die Frau und die von ihr Geborenen ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen. |
English Standard Version 2001: | If his master gives him a wife and she bears him sons or daughters, the wife and her children shall be her master's, and he shall go out alone. |
King James Version 1611: | If his master have given him a wife, and she have born him sons or daughters; the wife and her children shall be her master's, and he shall go out by himself. |
Westminster Leningrad Codex: | אִם אֲדֹנָיו יִתֶּן לוֹ אִשָּׁה וְיָלְדָה לוֹ בָנִים אוֹ בָנוֹת הָאִשָּׁה וִילָדֶיהָ תִּהְיֶה לַֽאדֹנֶיהָ וְהוּא יֵצֵא בְגַפּֽוֹ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 21, 2: Das Gesetz des Sklaven garantierte Freiheit nach einer festgesetzten Periode von 6 Arbeitsjahren, es sei denn, der Sklave entschied sich für einen dauerhaften Dienst, aber das wäre kein Dienstverhältnis der Ausnutzung, sondern der Liebe (V. 5). Jeder dauerhafte, unfreiwillige Dienst eines hebräischen Sklaven für einen hebräischen Herrn war für die israelitische Gemeinschaft offenbar unerwünscht und in Israel unbekannt (vgl. 3. Mose 25, 39-55). Außerdem wurde Vorsorge getroffen, um zu gewährleisten, dass Sklavinnen richtig behandelt würden und dass sie nicht durch absichtlich fehlerhaftes Verhalten auf Seiten ihres Herrn der Armut ausgeliefert werden durften. 21, 12-14 Vor den Gesetzen über Körperverletzung (V. 15-36) durch Mensch oder Tier stand das Gesetz der schwerwiegendsten Körperverletzung, die Tötung von Menschen. Die Todesstrafe stand nur auf Mord (absichtliche Tötung; s. 20, 13), wohingegen auf unabsichtliche Tötung die Strafe stand, an einen bestimmten Ort verbannt zu werden. Diese Orte erklärte Gott später zu Zufluchtsstädten (vgl. 4. Mose 35, 6-24; 5. Mose 19, 1-13). Für jemanden, der des vorsätzlichen Mordes schuldig war, gab es keinerlei Schutzgebiet. Der von anderen verursachte Unfalltod ist nicht von Menschen geplant, aber von Gott zugelassen. Das Gesetz bot einen Zufluchtsort an, jedoch fern der Heimat und fern von rächenden Verwandten. Oft lebte jemand, der einen anderen unabsichtlich erschlagen hatte, den Rest seines Lebens an diesem Zufluchtsort, weil er bis zum Tod des Hohenpriester dort bleiben musste (4. Mose 35, 25.28). |