2. Mose 22, 6

Das zweite Buch Mose, Exodus

Kapitel: 22, Vers: 6

2. Mose 22, 5
2. Mose 22, 7

Luther 1984:Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Gegenstände zu verwahren gibt und es wird ihm aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er's zweifach erstatten;
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989):WENN jemand einem andern Geld oder Wertsachen zur Aufbewahrung übergibt und es wird dies aus dem Hause des Betreffenden gestohlen, so hat der Dieb, wenn er ausfindig gemacht wird, doppelten Ersatz zu leisten.
Revidierte Elberfelder 1985/1986:WENN jemand seinem Nächsten Geld oder Gegenstände in Verwahrung gibt und es wird aus dem Haus dieses Mannes gestohlen - falls der Dieb gefunden wird, soll er das Doppelte erstatten-1-. -1) w: unversehrt machen.
Schlachter 1952:Gibt einer seinem Nächsten Geld oder Hausrat zu verwahren, und es wird aus dem Hause des Betreffenden gestohlen, so soll der Dieb, wenn er erwischt wird, es doppelt ersetzen.
Schlachter 2000 (05.2003):Wenn einer seinem Nächsten Geld oder Hausrat zur Verwahrung gibt und es wird aus dem Haus des Betreffenden gestohlen, so soll der Dieb, wenn er erwischt wird, es doppelt ersetzen.
Zürcher 1931:Wenn jemand einem andern Geld oder Kostbarkeiten zu verwahren gibt, und es wird diesem aus dem Hause gestohlen, so soll der Dieb, wenn man ihn findet, doppelten Ersatz leisten.
Luther 1912:Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu bewahren gibt, und es wird demselben aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er’s zwiefältig wiedergeben;
Buber-Rosenzweig 1929:Wenn jemand seinem Genossen Geld oder Güter zu hüten gibt und es wird aus dem Haus des Manns gestohlen: wird der Stehler gefunden, bezahlt er zwiefach,
Tur-Sinai 1954:Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zum Aufbewahren übergibt, und es wird aus dem Haus des Mannes gestohlen: Wird der Dieb gefunden, so muß er es zweifach bezahlen;
Luther 1545 (Original):Wenn jemand seinem Nehesten gelt oder gerete zu behalten thut, vnd wird dem selbigen aus seinem Hause gestolen, Findet man den Dieb, So sol ers zwifeltig wider geben.
Luther 1545 (hochdeutsch):Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu behalten tut, und wird demselbigen aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er's zwiefältig wiedergeben.
NeÜ 2024:Haftung für fremdes Eigentum: (6) ,Wenn jemand einem anderen Geld oder Gegenstände zur Aufbewahrung übergibt und es wird etwas davon aus dessen Haus gestohlen, dann muss der Dieb den doppelten Wert erstatten, falls er gefunden wird.
Jantzen/Jettel (25.11.2022):Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte(a) in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Haus des Betreffenden gestohlen - wird der Dieb gefunden, soll er das Doppelte erstatten.
-Fussnote(n): (a) o.: Gegenstände; [Wert]sachen
-Parallelstelle(n): 2. Mose 22, 6-14: 3. Mose 5, 20-24
English Standard Version 2001:If a man gives to his neighbor money or goods to keep safe, and it is stolen from the man's house, then, if the thief is found, he shall pay double.
King James Version 1611:If a man shall deliver unto his neighbour money or stuff to keep, and it be stolen out of the man's house; if the thief be found, let him pay double.
Westminster Leningrad Codex:כִּֽי יִתֵּן אִישׁ אֶל רֵעֵהוּ כֶּסֶף אֽוֹ כֵלִים לִשְׁמֹר וְגֻנַּב מִבֵּית הָאִישׁ אִם יִמָּצֵא הַגַּנָּב יְשַׁלֵּם שְׁנָֽיִם



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