Luther 1984: | findet man aber den Dieb nicht, so soll der Herr des Hauses vor Gott treten, ob er nicht etwa seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt hat. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wird aber der Dieb nicht ausfindig gemacht, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott-a- hintreten, damit festgestellt wird, ob er sich nicht an dem Eigentum des andern vergriffen hat! - -a) vgl. 2. Mose 21, 6. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Falls jedoch der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott treten, (damit man erfährt), ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat. |
Schlachter 1952: | Ist aber der Dieb nicht zu finden, so soll man den Hausherrn vor Gott bringen (und ihn darüber verhören), ob er sich nicht vergriffen habe an seines Nächsten Gut. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Ist aber der Dieb nicht zu finden, so soll der Hausherr vor Gott treten, ob er sich nicht am Gut seines Nächsten vergriffen hat. |
Zürcher 1931: | Findet man aber den Dieb nicht, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott treten, (damit man sehe,) ob er sich nicht am Gute des andern vergriffen habe. |
Luther 1912: | findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die A) »Götter« bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt. - A) Richter. - 2. Mose 21, 6. |
Buber-Rosenzweig 1929: | wird aber der Stehler nicht gefunden, soll der Eigner des Hauses dem Gottgericht nahn, ob er seine Hand nicht legte an die Habe seines Genossen. |
Tur-Sinai 1954: | wird aber der Dieb nicht gefunden, so soll der Hausherr vor Gott hintreten: Ob er nicht seine Hand ausgestreckt nach der Habe seines Nächsten. |
Luther 1545 (Original): | Findet man aber den Dieb nicht, So sol man den Hauswirt fur die Götter bringen, ob er nicht seine hand hab an seines Nehesten habe gelegt. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die Götter bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt. |
NeÜ 2024: | (7) Kann der Dieb nicht ermittelt werden, muss der Hausbesitzer vor Gott (Siehe 2. Mose 21, 6) erscheinen, damit festgestellt wird, ob er das Eigentum seines Nächsten unterschlagen hat. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Wird der Dieb nicht gefunden, soll der Besitzer des Hauses vor die Götter(a) treten, ob er nicht seine Hand nach dem Hab und Gut(b) seines Nächsten(c) ausgestreckt hat. -Fussnote(n): (a) d. i.: vor die Richter; s. zu 2. Mose 21, 6. (b) eigtl.: nach dem Werk[stück]; nach dem [Ertrag der] Arbeit (c) eigtl.: Gefährten; Volksgenossen; so a. i. Folg. |
English Standard Version 2001: | If the thief is not found, the owner of the house shall come near to God to show whether or not he has put his hand to his neighbor's property. |
King James Version 1611: | If the thief be not found, then the master of the house shall be brought unto the judges, [to see] whether he have put his hand unto his neighbour's goods. |
Westminster Leningrad Codex: | אִם לֹא יִמָּצֵא הַגַּנָּב וְנִקְרַב בַּֽעַל הַבַּיִת אֶל הָֽאֱלֹהִים אִם לֹא שָׁלַח יָדוֹ בִּמְלֶאכֶת רֵעֵֽהוּ |