2. Mose 22, 8

Das zweite Buch Mose, Exodus

Kapitel: 22, Vers: 8

2. Mose 22, 7
2. Mose 22, 9

Luther 1984:-a-Wenn einer den andern einer Veruntreuung beschuldigt, es handle sich um Rind oder Esel oder Schaf oder Kleider oder um etwas, was sonst noch verloren gegangen ist, so soll beider Sache vor Gott kommen. Wen Gott für schuldig erklärt, der soll's seinem Nächsten zweifach erstatten. -a) V. 8-10: 1. Könige 8, 31.32.
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989):Bei jedem Fall von Veruntreuung, mag es sich um ein Rind, einen Esel, ein Stück Kleinvieh, ein Kleidungsstück, kurz um irgend etwas abhanden Gekommenes handeln, wovon jemand behauptet, daß es sein Eigentum sei, soll die Angelegenheit beider vor Gott-a- kommen, und wen Gott für schuldig erklärt, der soll dem andern doppelten Ersatz leisten. - -a) vgl. 2. Mose 21, 6.
Revidierte Elberfelder 1985/1986:Bei jedem Fall von Veruntreuung-1- an Rind, Esel, Schaf oder Kleidung, bei allem Verlorenen, von dem er-2- sagt: Das ist es!, soll die Sache der beiden vor Gott kommen. Wen Gott schuldig erklärt, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten-3-. -1) w: bei jeder Sache eines Vergehens. 2) d.i. der Eigentümer. 3) w: unversehrt machen.
Schlachter 1952:Wird irgend etwas gestohlen, sei es ein Ochs, ein Esel, ein Schaf, ein Kleid, oder was sonst abhanden gekommen sein mag, wovon einer behauptet: Der hat's! - so soll beider Aussage vor Gott gelangen; wen Gott schuldig spricht, der soll es seinem Nächsten doppelt ersetzen.
Schlachter 2000 (05.2003):Bei jedem Fall von Veruntreuung, sei es ein Rind, ein Esel, ein Schaf, ein Kleid oder was sonst abhandengekommen sein mag, wovon einer behauptet: Der hat es! — so soll beider Aussage vor Gott gelangen; wen Gott schuldig spricht, der soll es seinem Nächsten doppelt ersetzen.
Zürcher 1931:Wenn es sich um Unterschlagung handelt, sei es eines Rindes, eines Esels, eines Schafes, eines Mantels oder sonst einer Sache, die verlorengegangen ist und die einer als Eigentum anspricht, so soll die Sache der beiden vor Gott kommen; wen Gott schuldig spricht, der soll dem andern doppelten Ersatz leisten.
Luther 1912:Wo einer den andern beschuldigt um irgend ein Unrecht, es sei um Ochsen oder Esel oder Schaf oder Kleider oder allerlei, das verloren ist, so soll beider Sache vor die »Götter« kommen. Welchen die »Götter« verdammen, der soll’s zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.
Buber-Rosenzweig 1929:Über alle Sache einer Veruntreuung, über Ochs, über Esel, über Lamm, über Gewand, über allerart Verlust, von dem einer sagt: das ist es! an das Gottgericht komme die Sache der zwei, wen die Gottrichter Frevels überweisen, bezahle zwiefach seinem Genossen.
Tur-Sinai 1954:Bei jeder Veruntreuung, an Ochs, Esel, Schaf oder Kleidung, bei jedem verlorenen Gegenstand, wo er behauptet, daß es dies sei, soll beider Sache vor Gott kommen; wen Gott für schuldig erklärt, der soll es seinem Nächsten zweifach bezahlen.
Luther 1545 (Original):Wo einer den andern schüldigt vmb einicherley vnrecht, es sey vmb ochsen oder esel, oder schaf, oder kleider, oder allerley das verloren ist, So sollen beider sache fur die Götter komen, Welchen die Götter verdamnen, Der sols zwifeltig seinem Nehesten widergeben. -[Götter] Heissen die Richter, darumb das sie an Gottes stat, nach Gottes Gesetz vnd wort, nicht nach eigen dünckel richten vnd regirn musten, wie Christus zeuget, Johannes 10.
Luther 1545 (hochdeutsch):Wo einer den andern schuldiget um einigerlei Unrecht, es sei um Ochsen oder Esel oder Schaf oder Kleider oder allerlei, das verloren ist, so sollen beider Sachen vor die Götter kommen. Welchen die Götter verdammen, der soll's zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.
NeÜ 2024:(8) Bei jedem Fall von Veruntreuung, ganz gleich ob es sich um ein Rind, einen Esel, ein Schaf, eine Ziege oder ein Kleidungsstück handelt, von dem jeder Beteiligte behauptet, es sei sein Eigentum, muss die Sache vor Gott entschieden werden. Wen Gott für schuldig erklärt, der muss seinem Nächsten das Doppelte erstatten.
Jantzen/Jettel (25.11.2022):Bei jedem Fall von Veruntreuung(a) an Rind, an Esel, an Schaf(b), an Mantel, bezüglich alles Verlorenen, wovon man sagt: 'Das ist es'(c), soll die Sache der beiden zu den Göttern(d) kommen. Wen die Götter der Ehrfurchtslosigkeit überführen(e), der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten.
-Fussnote(n): (a) eigtl.: Bei jeder Sache eines Vergehens (b) oder Ziege; so a. V. 9. (c) i. S. v.: Das ist die Veruntreuung (oder das Vergehen) (d) S. zu 2. Mose 21, 6. (e) i. S. v.: Wen die Richter ‹im Namen Gottes› schuldig sprechen; zu Götter vgl. 2. Mose 22, 27; 5. Mose 1, 17; 19, 17.
-Parallelstelle(n): 2. Mose 21, 6; 2. Mose 22, 27; 5. Mose 1, 17; 5. Mose 19, 17; 1. Könige 8, 31.32; Matthäus 18, 15-17
English Standard Version 2001:For every breach of trust, whether it is for an ox, for a donkey, for a sheep, for a cloak, or for any kind of lost thing, of which one says, 'This is it,' the case of both parties shall come before God. The one whom God condemns shall pay double to his neighbor.
King James Version 1611:For all manner of trespass, [whether it be] for ox, for ass, for sheep, for raiment, [or] for any manner of lost thing, which [another] challengeth to be his, the cause of both parties shall come before the judges; [and] whom the judges shall condemn, he shall pay double unto his neighbour.
Westminster Leningrad Codex:עַֽל כָּל דְּבַר פֶּשַׁע עַל שׁוֹר עַל חֲמוֹר עַל שֶׂה עַל שַׂלְמָה עַל כָּל אֲבֵדָה אֲשֶׁר יֹאמַר כִּי הוּא זֶה עַד הָֽאֱלֹהִים יָבֹא דְּבַר שְׁנֵיהֶם אֲשֶׁר יַרְשִׁיעֻן אֱלֹהִים יְשַׁלֵּם שְׁנַיִם לְרֵעֵֽהוּ



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