Luther 1984: | Wie das Sündopfer, so soll auch das Schuldopfer sein; für beide soll ein und dasselbe Gesetz gelten; sie sollen dem Priester gehören, der damit die Sühnung vollzieht. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wie mit dem Sündopfer, so soll auch mit dem Schuldopfer verfahren werden; dieselbe Bestimmung soll für beide gelten: es soll dem Priester gehören, der die Sühnung mit ihm vollzogen hat. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wie das Sündopfer, so das Schuldopfer: --ein- Gesetz soll für sie sein. Der Priester, der damit Sühnung erwirkt, ihm soll es gehören-a-. - -a) 4. Mose 5, 8. |
Schlachter 1952: | Wie das Sündopfer, so das Schuldopfer; für beide gilt ein und dasselbe Gesetz: Es gehört dem Priester, der die Sühne damit vollzieht. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wie das Sündopfer, so das Schuldopfer; für beide gilt ein und dasselbe Gesetz: Es gehört dem Priester, der die Sühnung damit erwirkt. |
Zürcher 1931: | Für das Schuldopfer gilt dasselbe Gesetz wie für das Sündopfer: dem Priester, der die Sühne damit vollzieht, dem gehört es. |
Luther 1912: | Wie das Sündopfer, also soll auch das Schuldopfer sein; aller beider soll einerlei Gesetz sein; und sollen dem Priester gehören, der dadurch versöhnt. |
Buber-Rosenzweig 1929: | So die Entsündung so die Abschuldung, Eine Weisung ist ihnen: der Priester, der damit bedeckt, sein werde sie. |
Tur-Sinai 1954: | So Sündopfer so Schuldopfer, eine Weisung gilt für sie; dem Priester, der damit Sühne erwirkt, ihm soll es gehören. |
Luther 1545 (Original): | Wie das Sündopffer, also sol auch das Schuldopffer sein, aller beider sol einerley Gesetz sein, Vnd sol des Priesters sein, der dadurch versünet. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wie das Sündopfer, also soll auch das Schuldopfer sein; aller beider soll einerlei Gesetz sein; und soll des Priesters sein, der dadurch versöhnet. |
NeÜ 2024: | Für das Schuldopfer gilt dieselbe Ordnung wie für das Sündopfer. Es gehört dem Priester, der damit Sühnung erwirkt. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Wie das Sündopfer, so das Schuldopfer: Ein und dieselbe Weisung soll für sie sein. Der Priester, der damit Sühnung erwirkt, ihm gehört es. |
English Standard Version 2001: | The guilt offering is just like the sin offering; there is one law for them. The priest who makes atonement with it shall have it. |
King James Version 1611: | As the sin offering [is], so [is] the trespass offering: [there is] one law for them: the priest that maketh atonement therewith shall have [it]. |
Westminster Leningrad Codex: | כַּֽחַטָּאת כָּֽאָשָׁם תּוֹרָה אַחַת לָהֶם הַכֹּהֵן אֲשֶׁר יְכַפֶּר בּוֹ לוֹ יִהְיֶֽה |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 7, 1: Das Schuldopfer symbolisierte eine Sühnung für unwissentlich begangene Sünden, die wiedergutgemacht werden konnten. Wie das Sündopfer (4, 1 - 5, 13) war es ein obligatorisches Opfer. Bei Sünden gegen das Eigentum des Herrn musste die Wiedergutmachung dem Priester geleistet werden (5, 14-19), während in anderen Fällen die Wiedergutmachung demjenigen geleistet wurde, der durch die Sünde Schaden erlitten hatte (6, 1-7). 5, 15 Schekel des Heiligtums. Das waren 20 Gera (2. Mose 30, 13; 3. Mose 27, 25; 4. Mose 3, 47) oder 2 Beka (2. Mose 38, 26), was etwa 12 Gramm entspricht. Gott bestimmte den Wert eines Schekels. 7, 1 Das Schuldopfer. S. Anm. zu 5, 14 - 6, 7. Die Verse 7-10 sind ein kurzer Exkurs über die Anteile, die den Priestern zukommen. 7, 1 hochheilig. S. Anm. zu 2, 3. |