Luther 1984: | und am siebenten Tage besehen. Ist es so, daß die Stelle geblieben ist, wie er sie zuvor gesehen hat, und hat nicht weitergefressen auf der Haut, so soll ihn der Priester abermals sieben Tage einschließen. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn der Priester ihn dann am siebenten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß die betroffene Stelle sich in ihrem Aussehen gleichgeblieben ist, da das Übel sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn noch einmal sieben Tage lang einschließen-1-. -1) o: absondern. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und besieht es der Priester am siebten Tag, und siehe, das Mal ist in seinen Augen stehengeblieben, das Mal hat in der Haut nicht um sich gegriffen, dann soll der Priester ihn-1- zum zweiten Mal (für) sieben Tage einschließen. -1) w: es; d.i. das Mal. |
Schlachter 1952: | und am siebenten Tag soll er es besichtigen. Ist das Mal gleich geblieben wie zuvor und hat nicht weitergefressen an der Haut, so soll es der Priester abermal sieben Tage lang einschließen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | und am siebten Tag soll der Priester es besichtigen: Ist das Mal in seinen Augen gleich geblieben wie zuvor und hat nicht weitergefressen in der Haut, so soll ihn der Priester nochmals sieben Tage lang einschließen. |
Zürcher 1931: | Besieht ihn dann der Priester am siebenten Tage, und das Mal ist in seinem Aussehen gleich geblieben, ohne auf der Haut weiter um sich zu greifen, so soll ihn der Priester abermals sieben Tage lang absondern. |
Luther 1912: | und am siebenten Tage besehen. Ist’s, daß das Mal bleibt, wie er’s zuvor gesehen hat, und hat nicht weitergefressen an der Haut, |
Buber-Rosenzweig 1929: | Und besieht ihn der Priester am siebenten Tag: da ist der Schade für seine Augen zum Stillstand gekommen, nicht gebreitet hat sich der Schade an der Haut, schließe ihn der Priester zum andernmal ein Tagsiebent ein. |
Tur-Sinai 1954: | Sieht ihn dann der Priester am siebenten Tag, und der Schaden ist in seinem Aussehen gleich geblieben, der Schaden hat sich nicht auf der Haut ausgebreitet, so schließe ihn der Priester zum zweitenmal sieben Tage ein. |
Luther 1545 (Original): | vnd am siebenden tage besehen. Ists das das mal bleibt wie ers vor gesehen hat, vnd hat nicht weiter gefressen an der haut, |
Luther 1545 (hochdeutsch): | und am siebenten Tage besehen. Ist's, daß das Mal bleibt, wie er's zuvor gesehen hat, und hat nicht weiter gefressen an der Haut, |
NeÜ 2024: | Am siebten Tag soll der Priester ihn untersuchen. Wenn der Fleck in seinen Augen unverändert ist und nicht um sich gegriffen hat, soll der Priester ihn für weitere sieben Tage isolieren. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und besieht ihn der Priester am siebenten Tag, und - siehe! - das Mal ist seiner Ansicht nach(a) stehen geblieben(b), das Mal hat sich auf der Haut nicht ausgebreitet, so schließe ihn der Priester zum zweiten Mal sieben Tage ein. -Fussnote(n): (a) w.: in seinen Augen (b) i. S. v.: unverändert geblieben -Parallelstelle(n): siebenten 3. Mose 13, 21.31.33; 3. Mose 13, 54; 3. Mose 14, 9 |
English Standard Version 2001: | And the priest shall examine him on the seventh day, and if in his eyes the disease is checked and the disease has not spread in the skin, then the priest shall shut him up for another seven days. |
King James Version 1611: | And the priest shall look on him the seventh day: and, behold, [if] the plague in his sight be at a stay, [and] the plague spread not in the skin; then the priest shall shut him up seven days more: |
Westminster Leningrad Codex: | וְרָאָהוּ הַכֹּהֵן בַּיּוֹם הַשְּׁבִיעִי וְהִנֵּה הַנֶּגַע עָמַד בְּעֵינָיו לֹֽא פָשָׂה הַנֶּגַע בָּעוֹר וְהִסְגִּירוֹ הַכֹּהֵן שִׁבְעַת יָמִים שֵׁנִֽית |