Luther 1984: | Wenn er's aber nicht einlöst, ehe das ganze Jahr um ist, so soll es der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Erlaßjahr. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wenn es aber nicht gelöst wird-1-, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, dann soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, endgültig-2- dem, der es kaufte, verbleiben für seine Generationen; es soll im Jobel(jahr)-3- nicht frei ausgehen. -1) o: zurückgekauft wird. 2) d.h. bis zum Verfall des Rückkaufrechts. 3) s. Anm. zu V. 10. |
Schlachter 1952: | Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so soll der Käufer und seine Nachkommen dasselbe Haus innerhalb der Stadtmauern als unablöslich behalten; es soll im Jubeljahr nicht frei ausgehen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so soll das Haus, das innerhalb der ummauerten Stadt ist, dem Käufer und seinen Nachkommen als unablöslich verbleiben; es soll im Halljahr nicht frei ausgehen. |
Zürcher 1931: | Wenn es nicht zurückgekauft wird, ehe ein volles Jahr vergangen ist, so verbleibt das Haus in der ummauerten Stadt für immer dem Käufer als Eigentum, auch für seine Nachkommen; es wird im Halljahr nicht frei. |
Luther 1912: | Wo er’s aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll’s der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Einlöst ers nicht, bis ein ganzes Jahr sich ihm erfüllt hat, verfällt das Haus, das in der Stadt mit einer Mauer ist, in die Dauer seinem Erwerber für seine Geschlechter, nicht gehts im Heimholer aus. |
Tur-Sinai 1954: | Wenn es aber nicht eingelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so bleibt das Haus, das in einer Stadt ist, die Mauern hat, für immer dem, der es kauft, für seine Geschlechter; es wird nicht frei im Jobel. |
Luther 1545 (Original): | Wo ers aber nicht löset, ehe denn das gantze jar vmb ist, So sols der Keuffer ewiglich behalten vnd seine Nachkomen, vnd sol nicht los ausgehen im Halliar. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wo er's aber nicht löset, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer ewiglich behalten und seine Nachkommen, und soll nicht los ausgehen im Halljahr. |
NeÜ 2024: | Kauft er es innerhalb dieser Frist nicht zurück, dann geht es unwiderruflich in den Besitz des Käufers und seiner Erben über. Auch im Jubeljahr fällt es nicht an den ursprünglichen Besitzer zurück. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Wird es aber nicht gelöst, bis ihm ein ganzes Jahr voll geworden ist, so wird das Haus, das in der Stadt mit der Mauer ist, endgültig für den Käufer zu einem festen ‹Besitz›, auf [alle] seine Geschlechter hin. Es wird im Jobeljahr nicht frei. |
English Standard Version 2001: | If it is not redeemed within a full year, then the house in the walled city shall belong in perpetuity to the buyer, throughout his generations; it shall not be released in the jubilee. |
King James Version 1611: | And if it be not redeemed within the space of a full year, then the house that [is] in the walled city shall be established for ever to him that bought it throughout his generations: it shall not go out in the jubile. |
Westminster Leningrad Codex: | וְאִם לֹֽא יִגָּאֵל עַד מְלֹאת לוֹ שָׁנָה תְמִימָה וְקָם הַבַּיִת אֲשֶׁר בָּעִיר אֲשֶׁר לא לוֹ חֹמָה לַצְּמִיתֻת לַקֹּנֶה אֹתוֹ לְדֹרֹתָיו לֹא יֵצֵא בַּיֹּבֵֽל |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 25, 23: In diesem Abschnitt werden Regelungen für Grundbesitz aufgestellt. 25, 23 das Land gehört mir. Gott gehört die Erde und alles was darauf ist (vgl. Psalm 24, 1). Die Israeliten waren in Wirklichkeit nur Pächter dieses Landes, durch die Gnade des Herrn. Landbesitz war deshalb nicht dauerhaft, sondern zeitweilig. |