Luther 1984: | Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, es wieder einzulösen. Das soll die Zeit sein, darin er es einlösen kann. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | «Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, soll sein Lösungsrecht-1- bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; -2-eine bestimmte Zeit-2- soll sein Lösungsrecht bestehen. -1) w: Recht (o: Pflicht) des Rückkaufs. 2-2) w: Tage. |
Schlachter 1952: | Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Rückkaufsrecht. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wer ein Wohnhaus innerhalb einer ummauerten Stadt verkauft, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Einlösungsrecht. |
Zürcher 1931: | Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so darf er es bis zum Schluss des Jahres, in dem er verkauft hat, zurückkaufen; die Rückkaufsfrist dauert nur eine Zeitlang. |
Luther 1912: | Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Wenn jemand einen Haussitz in einer Mauerstadt verkauft, sei ihm Einlösungsrecht, bis das Jahr seines Verkaufes ganz um ist, auf den Tag sei ihm Einlösungsrecht. |
Tur-Sinai 1954: | Und wenn jemand ein Wohnhaus verkauft in einer ummauerten Stadt, so besteht sein Einlösungsrecht, bis das Jahr seines Verkaufs zuende ist; ein volles Jahr soll sein Einlösungsrecht bestehen. |
Luther 1545 (Original): | Wer ein Wonhaus verkeufft in der Stadmauren, der hat ein gantz jar frist, dasselbe wider zulösen, Das sol die zeit sein, darinnen er es lösen mag. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wer ein Wohnhaus verkauft inner der Stadtmauer, der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darinnen er's lösen mag. |
NeÜ 2024: | Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, bleibt sein Rückkaufsrecht - vom Zeitpunkt des Verkaufs an - ein volles Jahr bestehen. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so besteht sein Lösungsrecht(a), bis das Jahr seines Verkaufs zu Ende ist. Während [dieser] Tage besteht sein Lösungsrecht. -Fussnote(n): (a) o.: Rückkaufsrecht; Wiedereinlösungsrecht; so a. i. Folg. |
English Standard Version 2001: | If a man sells a dwelling house in a walled city, he may redeem it within a year of its sale. For a full year he shall have the right of redemption. |
King James Version 1611: | And if a man sell a dwelling house in a walled city, then he may redeem it within a whole year after it is sold; [within] a full year may he redeem it. |
Westminster Leningrad Codex: | וְאִישׁ כִּֽי יִמְכֹּר בֵּית מוֹשַׁב עִיר חוֹמָה וְהָיְתָה גְּאֻלָּתוֹ עַד תֹּם שְׁנַת מִמְכָּרוֹ יָמִים תִּהְיֶה גְאֻלָּתֽוֹ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 25, 23: In diesem Abschnitt werden Regelungen für Grundbesitz aufgestellt. 25, 23 das Land gehört mir. Gott gehört die Erde und alles was darauf ist (vgl. Psalm 24, 1). Die Israeliten waren in Wirklichkeit nur Pächter dieses Landes, durch die Gnade des Herrn. Landbesitz war deshalb nicht dauerhaft, sondern zeitweilig. |