Luther 1984: | Kann er aber nicht so viel aufbringen, um es ihm zurückzuzahlen, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Erlaßjahr. Dann soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so daß er wieder zu seinem Eigentum kommt.» |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und wenn seine Hand das Ausreichende nicht gefunden hat, um ihm zurückzuzahlen, dann soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es kauft, bleiben bis zum Jobeljahr-1-; und im Jobel(jahr) soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen-a-. -1) s. Anm. zu V. 10. a) 3. Mose 27, 24. |
Schlachter 1952: | Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Wenn er ihn aber nicht entschädigen kann, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; dann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen. |
Zürcher 1931: | Kann er jedoch nicht so viel aufbringen, als zur Rückerstattung nötig ist, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; im Halljahr wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitz. |
Luther 1912: | Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß er’s ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Findet aber seine Hand nicht genug zur Rückstattung, bleibe sein Verkauf in der Hand seines Erwerbers bis zum Heimholerjahr, im Heimholer geht es aus, rückkehrt er zu seiner Hufe. |
Tur-Sinai 1954: | Wenn aber seine Hand nicht so viel beschafft hat, wie zum Zurückgeben nötig ist, so bleibt das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers bis zum Jobeljahr; im Jobel wird es dann frei, und er kehrt zu seinem Besitztum zurück. |
Luther 1545 (Original): | Kan aber seine hand nicht so viel finden, das eins teils jm wider werde, So sol das er verkaufft hat in der hand des keuffers sein, bis zum Halliar, In dem selben sol es ausgehen, vnd er wider zu seiner Habe kommen. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Teils ihm wieder werde, so soll, daß er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es ausgehen, und er wieder zu seiner Habe kommen. |
NeÜ 2024: | Kann er die Mittel zum Rückkauf nicht aufbringen, dann bleibt sein Besitz bis zum Jubeljahr in der Hand des Käufers und fällt dann wieder an ihn als den ursprünglichen Besitzer zurück. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und wenn seine Hand nicht genug aufbringen kann, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es gekauft hat, bleiben bis zum Jobeljahr. Im Jobeljahr aber wird es frei; und so kommt er wieder zu seinem Besitztum. -Parallelstelle(n): frei 3. Mose 25, 13; 3. Mose 27, 24 |
English Standard Version 2001: | But if he has not sufficient means to recover it, then what he sold shall remain in the hand of the buyer until the year of jubilee. In the jubilee it shall be released, and he shall return to his property. |
King James Version 1611: | But if he be not able to restore [it] to him, then that which is sold shall remain in the hand of him that hath bought it until the year of jubile: and in the jubile it shall go out, and he shall return unto his possession. |
Westminster Leningrad Codex: | וְאִם לֹֽא מָֽצְאָה יָדוֹ דֵּי הָשִׁיב לוֹ וְהָיָה מִמְכָּרוֹ בְּיַד הַקֹּנֶה אֹתוֹ עַד שְׁנַת הַיּוֹבֵל וְיָצָא בַּיֹּבֵל וְשָׁב לַאֲחֻזָּתֽוֹ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 25, 23: In diesem Abschnitt werden Regelungen für Grundbesitz aufgestellt. 25, 23 das Land gehört mir. Gott gehört die Erde und alles was darauf ist (vgl. Psalm 24, 1). Die Israeliten waren in Wirklichkeit nur Pächter dieses Landes, durch die Gnade des Herrn. Landbesitz war deshalb nicht dauerhaft, sondern zeitweilig. |