Luther 1984: | Das ist das Erlaßjahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | «In solchem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | In diesem Jahr des Jobels-1- sollt ihr jeder wieder zu seinem Eigentum kommen-a-. -1) s. Anm. zu V. 10. a) V. 28; 3. Mose 27, 17-24; Jesaja 61, 2; Hesekiel 7, 13. |
Schlachter 1952: | In diesem Jubeljahr soll jedermann wieder zu seinem Besitztum kommen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | In diesem Halljahr soll jedermann wieder zu seinem Eigentum kommen. |
Zürcher 1931: | In diesem Halljahr sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz kommen. |
Luther 1912: | Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll. |
Buber-Rosenzweig 1929: | In diesem Heimholerjahr kehrt ihr zurück, jeder zu seiner Hufe. |
Tur-Sinai 1954: | In diesem Jobeljahr kehrt ihr zurück, ein jeder zu seinem Besitz. |
Luther 1545 (Original): | Das ist das Halliar, da jedermann wider zu dem seinen komen sol. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll. |
NeÜ 2024: | In diesem Jubeljahr soll jeder wieder zu seinem Eigentum kommen. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | In diesem Jobeljahr sollt ihr jeder wieder zu seinem ‹erblichen› Besitztum(a) kommen. -Fussnote(n): (a) i. S. v.: Grundbesitz; Eigentum -Parallelstelle(n): 3. Mose 25, 10; 3. Mose 27, 17-24; 4. Mose 36, 4 |
English Standard Version 2001: | In this year of jubilee each of you shall return to his property. |
King James Version 1611: | In the year of this jubile ye shall return every man unto his possession. |
Westminster Leningrad Codex: | בִּשְׁנַת הַיּוֹבֵל הַזֹּאת תָּשֻׁבוּ אִישׁ אֶל אֲחֻזָּתֽוֹ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 25, 8: Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Anweisungen für das Jubeljahr. |