Luther 1984: | Aber im Erlaßjahr soll der Acker wieder an den gelangen, von dem er ihn gekauft hat, dem er als sein Erbgut gehört. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Im Halljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht.» |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Im Jobeljahr-1- soll das Feld wieder an den kommen, von dem er es gekauft hatte, an den, dem das Land als sein Eigentum gehörte-a-. -1) vgl. 3. Mose 25, 10. a) 3. Mose 25, 28. |
Schlachter 1952: | Aber im Jubeljahr soll das Feld wieder an den Verkäufer zurückfallen, nämlich an den, welchem das Land als Erbteil gehört. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Aber im Halljahr soll das Feld wieder an den zurückfallen, von dem er es erworben hatte, an denjenigen, dem das Land als sein Eigentum gehörte. |
Zürcher 1931: | Im Halljahr fällt der Acker an denjenigen zurück, von dem er ihn gekauft hat, dem also das Eigentumsrecht an dem Lande zusteht. |
Luther 1912: | Aber a) im Halljahr soll er wieder gelangen an den, von dem er ihn gekauft hat, daß er sein Erbgut im Lande sei. - a) 3. Mose 25, 10. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Im Heimholerjahr kehrt das Feld zurück an den, von dem er es erwarb, an den, dessen das Hufenrecht des Landstücks ist. |
Tur-Sinai 1954: | Im Jobeljahr kommt das Feld wieder an den, von dem er es gekauft hat, an den, dem der Erbbesitz des Bodens zusteht. |
Luther 1545 (Original): | Aber im Halliar sol er wider gelangen an den selben, von dem er jn gekaufft hat, das er sein Erbgut im lande sey. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Aber im Halljahr soll er wieder gelangen an denselben, von dem er ihn gekauft hat, daß er sein Erbgut im Lande sei. |
NeÜ 2024: | Im Jubeljahr fällt das Feldstück vom Käufer an den zurück, dessen Erbbesitz es war. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Im Jobeljahr kehrt das Feld wieder an den zurück, von dem er es erworben hatte, an den, dem das Land als ‹erbliches› Besitztum gehörte. -Parallelstelle(n): 3. Mose 25, 28 |
English Standard Version 2001: | In the year of jubilee the field shall return to him from whom it was bought, to whom the land belongs as a possession. |
King James Version 1611: | In the year of the jubile the field shall return unto him of whom it was bought, [even] to him to whom the possession of the land [did belong]. |
Westminster Leningrad Codex: | בִּשְׁנַת הַיּוֹבֵל יָשׁוּב הַשָּׂדֶה לַאֲשֶׁר קָנָהוּ מֵאִתּוֹ לַאֲשֶׁר לוֹ אֲחֻזַּת הָאָֽרֶץ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 27, 1: Maßgebliche Gesetze über Gelübde, Tiere, Häuser und Landbesitz werden erteilt. |