Luther 1984: | Wenn es aber der, der es gelobt hat, ablösen will, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, hinzulegen, dann soll es ihm wieder gehören. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann bleibt es sein Eigentum.» |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Und wenn der Heiligende sein Haus einlösen will, dann soll er das Fünftel des Geldes der Schätzung darüber hinaus hinzufügen-a-, und es soll ihm gehören. -a) V. 27.31; 3. Mose 5, 16. |
Schlachter 1952: | Will es aber derjenige lösen, der es geheiligt hat, so soll er den fünften Teil dazulegen; dann gehört es ihm. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Will es aber derjenige auslösen, der es geweiht hat, so soll er den fünften Teil der Schätzungssumme dazugeben; dann gehört es ihm. |
Zürcher 1931: | Wenn aber derjenige, der sein Haus geweiht hat, es lösen will, so soll er den fünften Teil des geschätzten Preises drauflegen; dann wird es wieder sein Eigentum. |
Luther 1912: | So es aber der, so es geheiligt hat, will lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, draufgeben, so soll’s sein werden. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Löst aber der Darheiligende sein Haus ein, lege er ein Fünftel des Silbers des Werts drauf, und es bleibt sein. |
Tur-Sinai 1954: | Wenn aber der, der es geweiht hat, sein Haus lösen will, so soll er ein Fünftel des Geldes der Bewertung hinzufügen, und es ist sein. |
Luther 1545 (Original): | So es aber der, so es geheiliget hat, wil lösen, So sol er den fünfften teil des gelds, vber das es geschetzt ist, drauff geben, so sols sein werden. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | So es aber der, so es geheiliget hat, will lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, über das es geschätzet ist, drauf geben, so soll's sein werden. |
NeÜ 2024: | Wenn der Betreffende das Haus zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Will der Heiligende aber sein Haus lösen, soll er ein Fünftel des Geldes der Schätzung darüber hinaus hinzufügen, und es soll ihm gehören. -Parallelstelle(n): 3. Mose 27, 13 |
English Standard Version 2001: | And if the donor wishes to redeem his house, he shall add a fifth to the valuation price, and it shall be his. |
King James Version 1611: | And if he that sanctified it will redeem his house, then he shall add the fifth [part] of the money of thy estimation unto it, and it shall be his. |
Westminster Leningrad Codex: | וְאִם הַמַּקְדִּישׁ יִגְאַל אֶת בֵּיתוֹ וְיָסַף חֲמִישִׁית כֶּֽסֶף עֶרְכְּךָ עָלָיו וְהָיָה לֽוֹ |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 27, 1: Maßgebliche Gesetze über Gelübde, Tiere, Häuser und Landbesitz werden erteilt. |