Luther 1984: | Und es soll einerlei Gesetz gelten für die, die ein Versehen begehen, für den Einheimischen unter den Israeliten und für den Fremdling, der unter euch wohnt. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Für den Einheimischen unter den Israeliten und für den als Gast im Lande weilenden Fremdling soll die gleiche Bestimmung bei euch gelten, wenn sich jemand unvorsätzlich ein Vergehen zuschulden kommen läßt. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Für den Einheimischen unter den Söhnen Israel und für den Fremden, der in ihrer Mitte wohnt, sollt ihr --ein- (und dasselbe) Gesetz haben-a- für den, der aus Versehen etwas tut. -a) 2. Mose 12, 49; Josua 8, 33; 1. Könige 8, 41.42. |
Schlachter 1952: | Es soll einerlei Gesetz gelten, wenn jemand aus Versehen etwas tut, sowohl für den Einheimischen unter den Kinder Israel als auch für den Fremdling, der unter euch wohnt. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Es soll ein und dasselbe Gesetz gelten, wenn jemand aus Versehen etwas tut, sowohl für den Einheimischen unter den Kindern Israels als auch für den Fremdling, der in eurer Mitte wohnt. |
Zürcher 1931: | Es soll für euch, wenn einer aus Versehen etwas tut, ein und dasselbe Gesetz gelten, für den Einheimischen unter den Israeliten wie für den Fremden, der unter ihnen wohnt. |
Luther 1912: | Und es soll ein Gesetz sein für die, so ein Versehen begehen, für den Einheimischen unter den Kindern Israel und für den Fremdling, der unter ihnen wohnt. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Dem Sproß unter den Söhnen Jissraels, und für den Gastsassen, der in ihrer Mitte gastet, einerlei Weisung sei euch für den, der etwas aus Irrung tut. |
Tur-Sinai 1954: | Für den Volksgeborenen unter den Kindern Jisraël und für den Fremdling, der unter ihnen weilt, eine Weisung gelte euch für den, der vergessentlich handelt. |
Luther 1545 (Original): | Vnd es sol ein Gesetz sein das jr fur die vnwissenheit thun solt, beide dem Einheimischen vnter den kindern Jsrael, vnd dem frembdlingen der vnter euch wonet. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Und es soll ein Gesetz sein, das ihr für die Unwissenheit tun sollt, beide dem Einheimischen unter den Kindern Israel und dem Fremdlinge, der unter euch wohnet. |
NeÜ 2024: | Für den Einheimischen bei den Israeliten und für den Fremden, der unter ihnen lebt, soll ein und dasselbe Gesetz gelten, wenn jemand etwas aus Versehen tut. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Für den Einheimischen unter den Söhnen Israels und für den Fremdling, der sich in ihrer Mitte aufhält, sollt ihr ein und dieselbe Weisung haben, für den, der etwas aus Versehen tut. -Parallelstelle(n): 4. Mose 15, 14-16 |
English Standard Version 2001: | You shall have one law for him who does anything unintentionally, for him who is native among the people of Israel and for the stranger who sojourns among them. |
King James Version 1611: | Ye shall have one law for him that sinneth through ignorance, [both for] him that is born among the children of Israel, and for the stranger that sojourneth among them. |
Westminster Leningrad Codex: | הָֽאֶזְרָח בִּבְנֵי יִשְׂרָאֵל וְלַגֵּר הַגָּר בְּתוֹכָם תּוֹרָה אַחַת יִהְיֶה לָכֶם לָעֹשֶׂה בִּשְׁגָגָֽה |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 15, 1: Obwohl die Israeliten gegen den Herrn rebelliert hatten und unter seinem Gericht standen, plante der Herr immer noch, ihnen das Land Kanaan zu geben. Diese Gesetze gingen davon aus, dass das Volk ins Land Kanaan einzieht (15, 2.17). 15, 1 Dieses Gesetz des Speisopfers unterscheidet sich von dem in 3. Mose 2. Die Speisopfer in 3. Mose wurden dem Herrn gesondert als Gabe dargebracht. Hier wurde erstmals erlaubt, Speisund Trankopfer zusammen mit einem Brandoder Friedensopfer darzubringen. |