Hesekiel 45, 7

Das Buch des Propheten Hesekiel (Ezechiel)

Kapitel: 45, Vers: 7

Hesekiel 45, 6
Hesekiel 45, 8

Luther 1984:-a-Dem Fürsten aber sollt ihr auch einen Raum geben zu beiden Seiten der Abgabe für das Heiligtum und des Eigentums der Stadt, neben der Abgabe für das Heiligtum und dem Eigentum der Stadt, im Westen westwärts und im Osten ostwärts, und es soll die Länge einem der Stammesgebiete entsprechen von der Grenze im Westen bis zur Grenze im Osten -a) Hesekiel 48, 21.22.
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989):Dem Fürsten endlich sollt ihr Landbesitz zuweisen auf beiden Seiten des heiligen Weihebezirks und des Eigentums der Stadt, längs dieser beiden Bezirke sowohl auf der Westseite westwärts als auch auf der Ostseite ostwärts und in der Länge entsprechend jedem einzelnen-1- der (Stammes-)Anteile von der Westgrenze bis zur Ostgrenze -1) = genauso wie jeder.
Revidierte Elberfelder 1985/1986:Und dem Fürsten (sollt ihr Land geben) auf dieser und auf jener Seite der heiligen Weihgabe-1- und des Grundbesitzes der Stadt, längs der heiligen Weihgabe-1- und längs des Grundbesitzes der Stadt, an der Westseite westwärts und an der Ostseite ostwärts und in der Länge-2- entsprechend eines der (Stammes-)Anteile von der Westgrenze bis zur Ostgrenze -1) w: des heiligen Hebopfers. 2) d.h. eig. der Breite nach, da es die Schmalseite ist; aber hier und in Hesekiel 48 bed. der Ausdruck «Länge» stets die von Osten nach Westen sich erstreckende Seite; vgl. die Anm. 2 zu Hesekiel 48, 21.
Schlachter 1952:Dem Fürsten aber soll gehören das Land zu beiden Seiten der Schenkung ans Heiligtum und des Grundbesitzes der Stadt, zur Seite der Schenkung ans Heiligtum und zur Seite des Grundbesitzes der Stadt, westlich von der Westseite und östlich von der Ostseite, und die Länge soll einem der Stammesanteile entsprechen, von der westlichen bis zur östlichen Grenze.
Schlachter 2000 (05.2003):Dem Fürsten aber soll das Land zu beiden Seiten der heiligen Weihegabe und des Grundbesitzes der Stadt gehören, zur Seite der heiligen Weihegabe und zur Seite des Grundbesitzes der Stadt, westlich von der Westseite und östlich von der Ostseite, und die Länge soll einem der anteile entsprechen, von der westlichen bis zur östlichen Grenze.
Zürcher 1931:Dem Fürsten endlich soll das Land zu beiden Seiten des heiligen Bezirks und des Eigentums der Stadt gehören, ausserhalb des heiligen Bezirks und des Eigentums der Stadt auf der Westseite westwärts und auf der Ostseite ostwärts, und die Länge entspreche einem der Stammesanteile von der Westgrenze bis zur Ostgrenze
Luther 1912:Dem a) Fürsten aber sollt ihr auch einen Platz geben zu beiden Seiten, neben dem geheiligten Lande und neben dem Platz der Stadt, und soll der Platz gegen Abend und gegen Morgen so weit reichen als die Teile der Stämme. - a) Hesek. 44, 3; Hesek. 48, 21.22.
Buber-Rosenzweig 1929:Und dem Fürsten: diesseits und jenseits der geheiligten Hebe und der Hufe der Stadt, vor der geheiligten Hebe hin und vor der Hufe der Stadt hin, westlich in westlicher Richtung und östlich in östlicher Richtung, und an Länge gleich einem der Anteile von der westlichen Grenze bis zur östlichen Grenze,
Tur-Sinai 1954:Und für den Fürsten: Hüben und drüben von der Hebegabe des Heiligtums und des Besitztums der Stadt, vor der Hebegabe des Heiligtums und vor dem Besitztum der Stadt, auf der Westseite westwärts und auf der Ostseite ostwärts, und an Länge gleichlaufend mit einem der Anteile von der Westgrenze bis zur Ostgrenze;
Luther 1545 (Original):Dem Fürsten aber, solt jr auch einen Platz geben, zu beiden seiten, zwisschen dem Platz der Priester, vnd zwisschen dem platz der Stad, gegen abend vnd gegen morgen, Vnd sollen beide gegen morgen vnd gegen abend gleich lang sein.
Luther 1545 (hochdeutsch):Dem Fürsten aber sollt ihr auch einen Platz geben zu beiden Seiten zwischen dem Platz der Priester und zwischen dem Platz der Stadt, gegen Abend und gegen Morgen; und sollen beide gegen Morgen und gegen Abend gleich lang sein.
NeÜ 2024:Dem Fürsten soll das Land an der Seite der Weihgabe an das Heiligtum und dem Grundbesitz der Stadt gehören, und zwar so weit nach Osten und Westen hin, wie der Landbesitz der einzelnen Stämme reicht.
Jantzen/Jettel (25.11.2022):Und dem Fürsten [sollt ihr Land geben] auf dieser und auf jener Seite des [Bereiches des] heiligen Hebopfers und des Besitztums der Stadt, längs des [Bereiches des] heiligen Hebopfers und längs des Besitztums der Stadt, an der Westseite westwärts(a) und an der Ostseite ostwärts, und in der Länge entsprechend einem der [Stammes]anteile, [die] von der Westgrenze bis zur Ostgrenze [liegen].
-Fussnote(n): (a) eigtl.: an der Meeresseite meerwärts
-Parallelstelle(n): Hesekiel 48, 21
English Standard Version 2001:And to the prince shall belong the land on both sides of the holy district and the property of the city, alongside the holy district and the property of the city, on the west and on the east, corresponding in length to one of the tribal portions, and extending from the western to the eastern boundary
King James Version 1611:And a [portion shall be] for the prince on the one side and on the other side of the oblation of the holy [portion], and of the possession of the city, before the oblation of the holy [portion], and before the possession of the city, from the west side westward, and from the east side eastward: and the length [shall be] over against one of the portions, from the west border unto the east border.
Westminster Leningrad Codex:וְלַנָּשִׂיא מִזֶּה וּמִזֶּה לִתְרוּמַת הַקֹּדֶשׁ וְלַאֲחֻזַּת הָעִיר אֶל פְּנֵי תְרֽוּמַת הַקֹּדֶשׁ וְאֶל פְּנֵי אֲחֻזַּת הָעִיר מִפְּאַת יָם יָמָּה וּמִפְּאַת קֵדְמָה קָדִימָה וְאֹרֶךְ לְעֻמּוֹת אַחַד הַחֲלָקִים מִגְּבוּל יָם אֶל גְּבוּל קָדִֽימָה



Kommentar:
John MacArthur Studienbibel:45, 7: Dem Fürsten … das Land. S. Anm. zu 44, 3. Dieser Verwalter des Reiches wird ein zweiteiliges Territorium bekommen, einen Teil im Westen und den anderen im Osten der Bezirke vom Tempel und den Priestern und der Stadt in V. 1-6. Vgl. 48, 21.22 zu weiteren Details. Bezirk von Benjamin 48, 23 250 *Alle Maßangaben in Ellen (V. 16). Aufgrund dessen, was das Volk ihm gibt, wird er für öffentliche Opfer sorgen (V. 17).



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