Hesekiel 48, 21

Das Buch des Propheten Hesekiel (Ezechiel)

Kapitel: 48, Vers: 21

Hesekiel 48, 20
Hesekiel 48, 22

Luther 1984:-a-Was aber noch übrig ist, soll dem Fürsten gehören, nämlich auf beiden Seiten neben der Abgabe für das Heiligtum und neben dem Eigentum der Stadt entlang den fünfundzwanzigtausend Ellen an der Ostseite und an der Westseite, so weit wie die Anteile der Stämme reichen; das soll dem Fürsten gehören. Die Abgabe für das Heiligtum und der Tempel sollen in der Mitte liegen. -a) V. 21-22: Hesekiel 45, 7.
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989):Was dann noch übrig ist, soll dem Fürsten gehören, (nämlich das Gebiet) auf beiden Seiten des heiligen Weihebezirks und des der Stadt gehörigen Grundbesitzes (ostwärts) längs der 25 000 Ellen bis zur Ostgrenze und westwärts längs der 25 000 Ellen bis zur Westgrenze, entsprechend den Stammesanteilen: dem Fürsten soll es gehören, und der heilige Weihebezirk mit dem Tempelheiligtum soll mitten darin liegen.
Revidierte Elberfelder 1985/1986:Und was übrig bleibt, soll dem Fürsten (gehören: Das Gebiet) auf dieser und auf jener Seite der heiligen Weihegabe-1- und des Grundbesitzes der Stadt, längs der 25 000 (Ellen)-2- bis zur Ostgrenze und nach Westen längs der 25 000 (Ellen) zur Westgrenze hin, (soll) entsprechend den (Stammes-)Anteilen dem Fürsten (gehören). Und die heilige Weihegabe-3- und das Heiligtum des Hauses soll in seiner Mitte sein. -1) w: des heiligen Hebopfers. 2) so mit LXX und der syrÜs.; MasT: längs der 25 000 (Ellen) des Hebopfers (o: der Weihegabe). 3) w: das heilige Hebopfer.
Schlachter 1952:Aber das Übrige soll dem Fürsten gehören, zu beiden Seiten der heiligen Gemarkung und des Grundbesitzes der Stadt, längs der 25 000 der Gemarkung bis zur Ostgrenze und längs der 25 000 bis zur Westgrenze, entsprechend den Stammanteilen. Das gehört dem Fürsten; die heilige Gemarkung aber und das Heiligtum des Hauses liegt mitten drin.
Schlachter 2000 (05.2003):Aber das Übrige soll dem Fürsten gehören, zu beiden Seiten der heiligen Weihegabe und des Grundbesitzes der Stadt, längs der 25 000 der Weihegabe an der Ostgrenze und längs der 25 000 an der Westgrenze, entsprechend den anteilen. Das gehört dem Fürsten; die heilige Weihegabe aber und das Heiligtum des Tempelhauses liegt in seiner Mitte.
Zürcher 1931:Das übrige soll dem Fürsten gehören: (das Gebiet) zu beiden Seiten des heiligen Gebietes und des Stadtbesitzes ausserhalb der 25 000 Ellen ostwärts bis zur Ostgrenze und ausserhalb der 25 000 Ellen westwärts bis zur Westgrenze, entsprechend den Stammesanteilen, das soll dem Fürsten gehören. Und das abgesonderte heilige Gebiet und das Tempelheiligtum sollen mitten drin liegen.
Luther 1912:Was aber noch übrig ist auf beiden Seiten neben dem abgesonderten heiligen Teil und neben der Stadt Teil, nämlich 25.000 Ruten gegen Morgen und gegen Abend neben den Teilen der Stämme, a) das soll alles dem Fürsten gehören. Aber der abgesonderte heilige Teil und das Haus des Heiligtums soll mitteninnen sein. - a) Hesek. 45, 7.
Buber-Rosenzweig 1929:Und das Übrige ist des Fürsten: diesseits und jenseits der geheiligten Hebe und von der Hufe der Stadt, vor den fünfundzwanzigtausend Hebe bis zur östlichen Grenze und westlich vor den fünfundzwanzigtausend an der westlichen Grenze gleichlaufs jener Anteile ists des Fürsten: die geheiligte Hebe sei und das Heiligtum des Hauses dem inmitten,
Tur-Sinai 1954:Der Rest aber gehöre dem Fürsten, hüben und drüben von der heiligen Hebegabe und dem Besitztum der Stadt, längs den fünfundzwanzigtausend der Hebegabe bis zur Grenze gegen Osten; und westlich, längs den fünfundzwanzigtausend bis zur Grenze im Westen, den Abteilen (der Stadt) gleichlaufend, gehöre dem Fürsten, und so sei die heilige Hebegabe und das Heiligtumshaus mitten darin.
Luther 1545 (Original):Was aber noch vbrig ist, auff beiden seiten, neben dem abgesonderten heiligen Teil, vnd neben der Stad teil, nemlich, fünff vnd zwenzig tausent Ruten, gegen morgen vnd gegen abend, das sol alles des Fürsten sein. Aber das abgesonderte heilige Teil, vnd das Haus des Heiligthums sol mitten innen sein.
Luther 1545 (hochdeutsch):Was aber noch übrig ist auf beiden Seiten neben dem abgesonderten heiligen Teil und neben der Stadt Teil, nämlich fünfundzwanzigtausend Ruten gegen Morgen und gegen Abend, das soll alles des Fürsten sein. Aber das abgesonderte heilige Teil und das Haus des Heiligtums soll mitten innen sein.
NeÜ 2024:Das Gebiet, das sich nach beiden Seiten an das geweihte Gebiet und den Grundbesitz der Stadt bis zur Ost- und Westgrenze anschließt, soll dem Fürsten gehören. Das geweihte Gebiet mit dem Heiligtum und dem Tempel liegt in seiner Mitte.
Jantzen/Jettel (25.11.2022):Und das Übrige gehört dem Fürsten: [Das Gebiet] auf dieser und auf jener Seite des [Bereiches des] heiligen Hebopfers und des Grundbesitzes der Stadt, längs der 25000 [Ruten] des [Bereiches des] Hebopfers bis zur Ostgrenze und gegen das Meer hin längs der 25000 [Ruten] bis zur Westgrenze hin, soll entsprechend den [Stammes]anteilen dem Fürsten gehören. Und der [Bereich des] heiligen Hebopfers und das Heiligtum des Hauses(a) soll in seiner Mitte sein.
-Fussnote(n): (a) d. i.: des Tempelhauses
-Parallelstelle(n): Übrige Hesekiel 45, 7
English Standard Version 2001:What remains on both sides of the holy portion and of the property of the city shall belong to the prince. Extending from the 25,000 cubits of the holy portion to the east border, and westward from the 25,000 cubits to the west border, parallel to the tribal portions, it shall belong to the prince. The holy portion with the sanctuary of the temple shall be in its midst.
King James Version 1611:And the residue [shall be] for the prince, on the one side and on the other of the holy oblation, and of the possession of the city, over against the five and twenty thousand of the oblation toward the east border, and westward over against the five and twenty thousand toward the west border, over against the portions for the prince: and it shall be the holy oblation; and the sanctuary of the house [shall be] in the midst thereof.
Westminster Leningrad Codex:וְהַנּוֹתָר לַנָּשִׂיא מִזֶּה וּמִזֶּה לִתְרֽוּמַת הַקֹּדֶשׁ וְלַאֲחֻזַּת הָעִיר אֶל פְּנֵי חֲמִשָּׁה וְעֶשְׂרִים אֶלֶף תְּרוּמָה עַד גְּבוּל קָדִימָה וְיָמָּה עַל פְּנֵי חֲמִשָּׁה וְעֶשְׂרִים אֶלֶף עַל גְּבוּל יָמָּה לְעֻמַּת חֲלָקִים לַנָּשִׂיא וְהָֽיְתָה תְּרוּמַת הַקֹּדֶשׁ וּמִקְדַּשׁ הַבַּיִת בתוכה בְּתוֹכֽוֹ



Kommentar:
John MacArthur Studienbibel:48, 8: Weihegabe. Dieses einzigartige Gebiet wurde bereits in 45, 1-8 beschrieben und umfasst Landanteile für die Bediensteten und die zadokischen Priester (V. 8-12), die Leviten (V. 13-14), die Stadt (V. 15-20) und den Fürsten (V. 21.22).



Bibeltext der Schlachter 2000 Copyright © Genfer Bibelgesellschaft
Wiedergegeben mit freundlicher Genehmigung. Alle Rechte vorbehalten.

Predigten über Hesekiel 48, 21
Sermon-Online