Luther 1984: | Das ist's, was für die Leviten gilt: Von -a-fünfundzwanzig Jahren an und darüber sollen sie zum Dienst kommen und ihr Amt ausüben an der Stiftshütte, -a) 4. Mose 4, 3.23.30.47; 1. Chronik 23, 3.24. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | «Folgende Vorschriften sollen in betreff der Leviten gelten: Im Alter von fünfundzwanzig Jahren und darüber soll der Levit im Dienst zur Besorgung der Verrichtungen am Offenbarungszelt tätig-1- sein; -1) o: verpflichtet. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Das ist es, was für die Leviten (gilt): Von 25 Jahren an und darüber soll er eintreten, um die Arbeit zu tun im Dienst am Zelt der Begegnung-a-. -a) 4. Mose 4, 3.23.30.47. |
Schlachter 1952: | Dazu sind die Leviten verpflichtet: Von fünfundzwanzig Jahren an und darüber soll einer Dienst tun bei der Stiftshütte. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Dazu sind die Leviten verpflichtet: Von 25 Jahren an und darüber soll einer eintreten, um Dienst zu tun bei der Stiftshütte. |
Zürcher 1931: | Dies ist das Gesetz, das für die Leviten gilt: Im Alter von 25 Jahren und darüber sind sie dienstpflichtig für den Dienst am heiligen Zelte. -4. Mose 4, 3. |
Luther 1912: | Das ist’s, was den Leviten gebührt: a) von fünfundzwanzig Jahren und darüber taugen sie zum Amt und Dienst in der Hütte des Stifts; - a) 4. Mose 4, 3.23.30.47. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Dies ist, was den Lewiten gilt: Vom Fünfundzwanzigjährigen aufwärts gehe er ein, sich anzuscharen der Schar im Dienst des Zelts der Begegnung, |
Tur-Sinai 1954: | «Dies ists, was für die Lewiten (gelten soll): Vom Fünfundzwanzigjährigen an und darüber komme er, um in den Dienst einzutreten zur Arbeit am Erscheinungszelt. |
Luther 1545 (Original): | Das ists, das den Leuiten gebürt, Von fünff vnd zwenzig jaren vnd drüber, tügen sie zum Heer vnd dienst in der Hütten des Stiffts. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Das ist's, das den Leviten gebührt: Von fünfundzwanzig Jahren und drüber taugen sie zum Heer und Dienst in der Hütte des Stifts. |
NeÜ 2024: | Für die Leviten gilt Folgendes: Mit 25 Jahren (In 4. Mose 4, 3.23.30 wurde das Alter mit 30 Jahren angegeben, was sich dort aber auf das Tragen verschiedener Teile der Stiftshütte bezog. Ihren allgemeinen Hilfsdienst begannen die Leviten schon mit 25 Jahren. David setzte später das Eintrittsalter auf 20 Jahre herab (1. Chronik 23, 24.27; Esra 3, 8).) soll ein Levit in die Arbeit am Offenbarungszelt eintreten. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Dieses soll in Betreff der Leviten [gelten]: Vom Fünfundzwanzigjährigen an und darüber tritt er in die Heerschar [der Dienenden] ein(a) in der Arbeit am Zelt der Begegnung. -Fussnote(n): (a) eigtl.: tritt man ein (o.: kommt man), um eingereiht zu werden in die Heerschar -Parallelstelle(n): 4. Mose 4, 3; 1. Chronik 23, 3; 1. Chronik 23, 24 |
English Standard Version 2001: | This applies to the Levites: from twenty-five years old and upward they shall come to do duty in the service of the tent of meeting. |
King James Version 1611: | This [is it] that [belongeth] unto the Levites: from twenty and five years old and upward they shall go in to wait upon the service of the tabernacle of the congregation: |
Westminster Leningrad Codex: | זֹאת אֲשֶׁר לַלְוִיִּם מִבֶּן חָמֵשׁ וְעֶשְׂרִים שָׁנָה וָמַעְלָה יָבוֹא לִצְבֹא צָבָא בַּעֲבֹדַת אֹהֶל מוֹעֵֽד |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 8, 5: Diese Zeremonie sonderte die Leviten zum Dienst für den Herrn ab. Ihre Weihe gehört zur Gesamtbeschreibung der Einweihung der Stiftshütte. |