1. Chronik 9, 25

Das erste Buch der Chronik

Kapitel: 9, Vers: 25

1. Chronik 9, 24
1. Chronik 9, 26

Luther 1984:Ihre Brüder aber waren auf ihren Gehöften und mußten zur verordneten Zeit für jeweils sieben Tage hereinkommen, um mit ihnen Dienst zu tun.
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989):Ihre Geschlechtsgenossen aber in ihren Dörfern hatten sich von sieben zu sieben Tagen, von einem Zeitpunkte zum andern, zugleich mit jenen zum Dienst einzustellen;
Revidierte Elberfelder 1985/1986:Ihre Brüder in ihren Gehöften mußten (alle) sieben Tage, von einem Zeitpunkt zum andern, mit ihnen hereinkommen-a-. -a) 2. Chronik 23, 4.
Schlachter 1952:Und ihre Brüder in ihren Dörfern hatten je für sieben Tage, von Termin zu Termin, zu ihnen zu kommen.
Schlachter 2000 (05.2003):Und ihre Brüder in ihren Dörfern hatten jeweils für sieben Tage, von Termin zu Termin, zu ihnen zu kommen.
Zürcher 1931:Und ihre Stammesgenossen in ihren Dörfern hatten je für sieben Tage, von Termin zu Termin, hereinzukommen (, um Dienst zu tun) mit ihnen;
Luther 1912:Ihre Brüder aber waren auf ihren Dörfern, daß sie hereinkämen allezeit je des siebenten Tages, bei ihnen zu sein.
Buber-Rosenzweig 1929:und ihre Brüder in ihren Gehöften hatten von Frist zu Frist für sieben Tage zu kommen, diesen ge sellt,
Tur-Sinai 1954:Und ihre Brüder in ihren Gehöften hatten für sieben Tage von Zeit zu Wiederzeit heranzukommen, zusammen mit diesen.
Luther 1545 (Original):Jre Brüder aber waren auff jren Dörffern, das sie her ein kemen ja des siebenden tages, allezeit bey jnen zu sein.
Luther 1545 (hochdeutsch):Ihre Brüder aber waren auf ihren Dörfern, daß sie hereinkämen, je des siebenten Tages, allezeit bei ihnen zu sein.
NeÜ 2024:Ihre Brüder, die in ihren Gehöften wohnten, mussten jeweils für sieben Tage mit ihnen zusammen zum Dienst erscheinen, wenn sie an der Reihe waren.
Jantzen/Jettel (25.11.2022):Und ihre Brüder in ihren Gehöften mussten zusammen mit diesen kommen für jeweils sieben Tage, von einem Zeitpunkt zum anderen;
-Parallelstelle(n): 2. Könige 11, 5-7; 2. Chronik 23, 4.8
English Standard Version 2001:And their kinsmen who were in their villages were obligated to come in every seven days, in turn, to be with these,
King James Version 1611:And their brethren, [which were] in their villages, [were] to come after seven days from time to time with them.
Westminster Leningrad Codex:וַאֲחֵיהֶם בְּחַצְרֵיהֶם לָבוֹא לְשִׁבְעַת הַיָּמִים מֵעֵת אֶל עֵת עִם אֵֽלֶּה



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