Luther 1984: | Ihre Brüder aber waren auf ihren Gehöften und mußten zur verordneten Zeit für jeweils sieben Tage hereinkommen, um mit ihnen Dienst zu tun. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Ihre Geschlechtsgenossen aber in ihren Dörfern hatten sich von sieben zu sieben Tagen, von einem Zeitpunkte zum andern, zugleich mit jenen zum Dienst einzustellen; |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Ihre Brüder in ihren Gehöften mußten (alle) sieben Tage, von einem Zeitpunkt zum andern, mit ihnen hereinkommen-a-. -a) 2. Chronik 23, 4. |
Schlachter 1952: | Und ihre Brüder in ihren Dörfern hatten je für sieben Tage, von Termin zu Termin, zu ihnen zu kommen. |
Schlachter 2000 (05.2003): | Und ihre Brüder in ihren Dörfern hatten jeweils für sieben Tage, von Termin zu Termin, zu ihnen zu kommen. |
Zürcher 1931: | Und ihre Stammesgenossen in ihren Dörfern hatten je für sieben Tage, von Termin zu Termin, hereinzukommen (, um Dienst zu tun) mit ihnen; |
Luther 1912: | Ihre Brüder aber waren auf ihren Dörfern, daß sie hereinkämen allezeit je des siebenten Tages, bei ihnen zu sein. |
Buber-Rosenzweig 1929: | und ihre Brüder in ihren Gehöften hatten von Frist zu Frist für sieben Tage zu kommen, diesen ge sellt, |
Tur-Sinai 1954: | Und ihre Brüder in ihren Gehöften hatten für sieben Tage von Zeit zu Wiederzeit heranzukommen, zusammen mit diesen. |
Luther 1545 (Original): | Jre Brüder aber waren auff jren Dörffern, das sie her ein kemen ja des siebenden tages, allezeit bey jnen zu sein. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Ihre Brüder aber waren auf ihren Dörfern, daß sie hereinkämen, je des siebenten Tages, allezeit bei ihnen zu sein. |
NeÜ 2024: | Ihre Brüder, die in ihren Gehöften wohnten, mussten jeweils für sieben Tage mit ihnen zusammen zum Dienst erscheinen, wenn sie an der Reihe waren. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Und ihre Brüder in ihren Gehöften mussten zusammen mit diesen kommen für jeweils sieben Tage, von einem Zeitpunkt zum anderen; -Parallelstelle(n): 2. Könige 11, 5-7; 2. Chronik 23, 4.8 |
English Standard Version 2001: | And their kinsmen who were in their villages were obligated to come in every seven days, in turn, to be with these, |
King James Version 1611: | And their brethren, [which were] in their villages, [were] to come after seven days from time to time with them. |
Westminster Leningrad Codex: | וַאֲחֵיהֶם בְּחַצְרֵיהֶם לָבוֹא לְשִׁבְעַת הַיָּמִים מֵעֵת אֶל עֵת עִם אֵֽלֶּה |