Luther 1984: | Wenn sie nun bei einem andern Mann ist, solange ihr Mann lebt, wird sie eine Ehebrecherin genannt; wenn aber ihr Mann stirbt, ist sie frei vom Gesetz, so daß sie nicht eine Ehebrecherin ist, wenn sie einen andern Mann nimmt. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Demnach wird sie zwar, solange ihr Mann lebt, allgemein als Ehebrecherin gelten, wenn sie sich einem andern Manne zu eigen gibt; stirbt aber ihr Mann, so ist sie frei vom Gesetz und keine Ehebrecherin, wenn sie sich einem andern Mann zu eigen gibt. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | So wird sie nun, während der Mann lebt, eine Ehebrecherin genannt, wenn sie eines anderen Mannes wird; wenn aber der Mann gestorben ist, ist sie frei vom Gesetz, so daß sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie eines anderen Mannes wird-a-. -a) Matthäus 19, 9; Lukas 16, 18. |
Schlachter 1952: | So wird sie nun bei Lebzeiten des Mannes eine Ehebrecherin genannt, wenn sie einem andern Manne zu eigen wird; stirbt aber der Mann, so ist sie vom Gesetze frei, so daß sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie einem andern Manne zu eigen wird. |
Schlachter 1998: | So wird sie nun bei Lebzeiten des Mannes eine Ehebrecherin genannt, wenn sie einem anderen Mann zu eigen wird; stirbt aber der Mann, so ist sie vom Gesetz frei, so daß sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie einem anderen Mann zu eigen wird. |
Schlachter 2000 (05.2003): | So wird sie nun bei Lebzeiten des Mannes eine Ehebrecherin genannt, wenn sie einem anderen Mann zu eigen wird; stirbt aber der Mann, so ist sie vom Gesetz frei, sodass sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie einem anderen Mann zu eigen wird. |
Zürcher 1931: | Also wird sie nun, solange ihr Mann lebt, eine Ehebrecherin heissen, wenn sie einem andern Mann zu eigen wird; stirbt aber der Mann, so ist sie frei von dem Gesetz, sodass sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie einem andern Mann zu eigen wird. |
Luther 1912: | Wo sie nun eines andern Mannes wird, solange der Mann lebt, wird sie eine Ehebrecherin geheißen; so aber der Mann stirbt, ist sie frei vom Gesetz, daß sie nicht eine Ehebrecherin ist, wo sie eines andern Mannes wird. |
Luther 1912 (Hexapla 1989): | Wo sie nun eines andern Mannes wird, solange der Mann lebt, wird sie eine Ehebrecherin geheißen; so aber der Mann stirbt, ist sie frei vom Gesetz, daß sie nicht eine Ehebrecherin ist, wo sie eines andern Mannes wird. |
Luther 1545 (Original): | Wo sie nu bey einem andern Manne ist, weil der man lebet, wird sie eine Ehebrecherin geheissen. So aber der Man stirbet, ist sie frey vom Gesetz, das sie nicht eine Ehebrecherin ist, wo sie bey einem andern Manne ist. |
Luther 1545 (hochdeutsch): | Wo sie nun bei einem andern Manne ist, weil der Mann lebet, wird sie eine Ehebrecherin geheißen; so aber der Mann stirbt, ist sie frei vom Gesetz, daß sie nicht eine Ehebrecherin ist, wo sie bei einem andern Manne ist. |
Neue Genfer Übersetzung 2011: | Folglich wird sie, wenn sie sich zu Lebzeiten ihres Mannes mit einem anderen Mann einlässt, als Ehebrecherin angesehen. Stirbt ihr Mann jedoch, dann ist sie nicht mehr durch das Gesetz gebunden. Es ist ihr freigestellt, einen anderen Mann zu heiraten; sie wird deswegen nicht zur Ehebrecherin. |
Albrecht 1912/1988: | Gibt sie sich also bei Lebzeiten ihres Mannes einem andern Manne hin, so führt sie den Namen Ehebrecherin. Nach dem Tode ihres Mannes aber ist sie von dem Ehegesetz frei: sie ist dann keine Ehebrecherin, wenn sie sich mit einem andern Manne vermählt. |
Meister: | Demnach nun, solange der Mann-a- lebt, wird sie eine Ehebrecherin genannt, wenn sie eines anderen Mannes wird; wenn aber der Mann gestorben ist, dann ist sie frei von dem Gesetz, daß sie keine Ehebrecherin sei, wenn sie eines anderen Mannes geworden ist. -a) Matthäus 5, 32. |
Menge 1949 (Hexapla 1997): | Demnach wird sie zwar, solange ihr Mann lebt, allgemein als Ehebrecherin gelten, wenn sie sich einem andern Manne zu eigen gibt; stirbt aber ihr Mann, so ist sie frei vom Gesetz und keine Ehebrecherin, wenn sie sich einem andern Mann zu eigen gibt. |
Nicht revidierte Elberfelder 1905: | So wird sie denn, während der Mann lebt, eine Ehebrecherin geheißen, wenn sie eines anderen Mannes wird; wenn aber der Mann gestorben ist, ist sie frei von dem Gesetz, so daß sie nicht eine Ehebrecherin ist, wenn sie eines anderen Mannes wird. |
Revidierte Elberfelder 1985-1991: | So wird sie nun, während der Mann lebt, eine Ehebrecherin genannt, wenn sie eines anderen Mannes wird; wenn aber der Mann -ka-gestorben ist, ist sie frei vom Gesetz, so daß sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie eines anderen Mannes wird-a-. -a) Matthäus 19, 9; Lukas 16, 18. |
Robinson-Pierpont (01.12.2022): | Sie heißt also nun, solange der Mann lebt, Ehebrecherin, wenn sie eines anderen Mannes wird. Wenn aber der Mann stirbt, ist sie vom Gesetz frei, sodass sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie eines anderen Mannes wurde. |
Interlinear 1979: | Also nun, lebt der Mann, Ehebrecherin wird sie heißen, wenn sie zu eigen wird einem anderen Mann; wenn aber stirbt der Mann, frei ist sie vom Gesetz, so daß nicht ist sie Ehebrecherin, zu eigen geworden einem anderen Mann. |
NeÜ 2024: | Wenn sie sich also zu Lebzeiten ihres Mannes mit einem anderen einlässt, gilt sie als Ehebrecherin. Stirbt aber der Mann, ist sie nicht mehr durch das Gesetz gebunden. Es steht ihr frei, einen anderen zu heiraten. Sie wird deswegen nicht zur Ehebrecherin. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | Dann wird sie also, während der Mann lebt, als Ehebrecherin bezeichnet werden, wenn sie einem anderen Manne ‹zu eigen› wird. Sollte der Mann aber sterben, ist sie vom Gesetz frei, sodass sie nicht eine Ehebrecherin ist, wenn sie einem anderen Manne ‹zu eigen› wird. -Parallelstelle(n): Matthäus 5, 32* |
English Standard Version 2001: | Accordingly, she will be called an adulteress if she lives with another man while her husband is alive. But if her husband dies, she is free from that law, and if she marries another man she is not an adulteress. |
King James Version 1611: | So then if, while [her] husband liveth, she be married to another man, she shall be called an adulteress: but if her husband be dead, she is free from that law; so that she is no adulteress, though she be married to another man. |
Robinson-Pierpont 2022: | Ἄρα οὖν ζῶντος τοῦ ἀνδρὸς μοιχαλὶς χρηματίσει, ἐὰν γένηται ἀνδρὶ ἑτέρῳ· ἐὰν δὲ ἀποθάνῃ ὁ ἀνήρ, ἐλευθέρα ἐστὶν ἀπὸ τοῦ νόμου, τοῦ μὴ εἶναι αὐτὴν μοιχαλίδα, γενομένην ἀνδρὶ ἑτέρῳ. |
Franz Delitzsch 11th Edition: | וְעַל־כֵּן אִם־תִּהְיֶה לְאִישׁ אַחֵר בְְּחַיֵּי בַעְלָהּ נֹאֶפֶת יִקָּרֵא לָהּ וּבְמוֹת בַּעְלָהּ חָפְשִׁית הִיא מִן־הַתּוֹרָה וְאֵינֶנָּה נֹאֶפֶת בִּהְיוֹתָהּ לְאִישׁ אַחֵר |
Kommentar: | |
Peter Streitenberger 2022: | Paulus verdeutlicht die Angelegenheit, indem er die Konsequenzen des Gesetzesverstoßes zu Lebezeiten des Mannes erwähnt. Nimmt sich die Frau einen anderen Mann, ist sie eine Ehebrecherin. Dies ist nach dem Tod ihres Mannes nicht mehr der Fall, da das Gesetz durch den Tod nicht mehr in Kraft ist, sodass sie das Gesetz nicht übertritt. |
John MacArthur Studienbibel: | 7, 2: Diese beiden Verse verwenden einen einfachen Vergleich. Anhand des Eherechts veranschaulicht der Apostel, was er im vorigen Vers über die Rechtsgewalt des Gesetzes gesagt hat. Dieser Abschnitt lehrt nicht, dass allein der Tod eines Ehepartners dem anderen Partner eine Wiederheirat erlaubt, denn hier geht es überhaupt nicht um die Lehre von Scheidung und Wiederheirat. Sowohl Christus selbst als auch Paulus haben dieses Thema an anderer Stelle behandelt (vgl. Matthäus 5, 31.32; 19, 312; 1. Korinther 7, 10-15). |
a | Aorist (2) |
am | Aorist Medium (2, 24) |
ap | Aorist Passiv (2, 31) |
art | bestimmter Artikel (3) |
bpm | betontes Personalpronomen (4) |
bvft | betonte Verneinung im Futur (5) |
f | Femininum (6) |
ft | Futur (7) |
ftm | Futur Medium (7, 24) |
ftp | Futur Passiv (7, 31) |
gn | Genitiv (8) |
idp | Indikativ Präsens (12, 13) |
idpf | Indikativ Perfekt (12, 32) |
idpp | Indikativ Perfekt Passiv (12, 31, 32) |
ipp | Indikativ Präsens Passiv (12, 13, 31) |
ifa | Infinitiv Aorist (14, 15) |
ifap | Infinitiv Aorist Passiv (2, 14, 31) |
ifft | Infinitiv Futur (7, 14) |
ifgn | Infinitiv im Genitiv (16) |
ifp | Infinitiv Präsens (14, 17) |
ifpf | Infinitiv Perfekt (14, 32) |
ifpp | Infinitiv Präsens Passiv (14, 17, 31) |
ima | Imperativ Aorist (9) |
imap | Imperativ Aorist Passiv (9, 31) |
imp | Imperativ Präsens (10) |
ipf | Imperfekt (11) |
ka | Konjunktiv Aorist (19, 20) |
kaak | Konjunktiv Aorist Aktiv (19, 20) |
kaim | Konjunktiv Aorist als Imperativ (21) |
kam | Konjunktiv Aorist Medium (19, 20, 24) |
kap | Konjunktiv Aorist Passiv (19, 20, 31) |
kom | Komparativ (18) |
kpak | Konjunktiv Präsens Aktiv (1, 22) |
kpmp | Konjunktiv Präsens Medium / Passiv (22, 24, 31) |
m | Maskulinum (23) |
n | Neutrum (25) |
nom | Nomen (26) |
opt | Optativ (27) |
pf | Perfekt (32) |
pl | Plural (33) |
pp | Präsens Passiv (13, 31) |
ppf | Partizip Perfekt (28, 32) |
ppfp | Partizip Perfekt Passiv (28, 31, 32) |
pqpf | Plusquamperfekt (34) |
prd | Prädikat (35) |
pta | Partizip Aorist (28, 29) |
ptap | Partizip Aorist Passiv (28, 29, 31) |
ptp | Partizip Präsens (30) |
ptpp | Partizip Präsens Passiv (28, 30, 31) |
sad | substantiviertes Adjektiv (38) |
sg | Singular (37) |
sifd | substantivierter Infinitiv mit dia (39) |
sife | substantivierter Infinitiv mit en (41) |
sifm | substantivierter Infinitiv mit meto (42) |
sifp | substantivierter Infinitiv mit pro (43) |
sifps | substantivierter Infinitiv mit pros (44) |
sifs | substantivierter Infinitiv mit eis (40) |
ub | unbestimmt (45) |