Luther 1984: | wir wollen nicht von den Völkern des Landes -a-am Sabbat und an den heiligen Tagen Waren und allerlei Getreide nehmen, wenn sie diese am Sabbattag zum Verkauf bringen; wir wollen auf die Abgaben in jedem siebenten Jahr und auf -b-Schuldforderungen jeder Art verzichten; -a) Nehemia 13, 15-18; Jeremia 17, 21-27. b) Nehemia 5, 10; 5. Mose 15, 1-11. |
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989): | Wenn ferner die heidnischen Landesbewohner am Sabbattage Waren und Getreide aller Art zum Verkauf herbringen, wollen wir ihnen am Sabbat und an einem (andern) heiligen Tage nichts abkaufen. Wir wollen ferner in jedem siebten Jahre die Felder unbestellt liegen lassen und auf jede Schuldforderung (in dem betreffenden Jahre) verzichten-a-. -a) vgl. 2. Mose 23, 11; 5. Mose 15, 1.2. |
Revidierte Elberfelder 1985/1986: | Wenn die Völker des Landes am Sabbattag ihre-1- Waren und allerlei Getreide zum Verkauf bringen, wollen wir es ihnen am Sabbat oder an einem (andern) heiligen Tag nicht abnehmen-a-. Wir wollen im siebten Jahr auf den Ernteertrag und auf die Schuldforderung einer jeden Hand verzichten-2b-. -1) w: die. 2) w: wir wollen brach liegen lassen das siebte Jahr und die Schuldforderung einer jeden Hand. a) Nehemia 9, 14; 13, 15-22. b) Nehemia 5, 10; 2. Mose 23, 11. |
Schlachter 1952: | Und daß, wenn die Völker des Landes am Sabbattag Waren und allerlei Speisen zum Verkauf brächten, wir sie ihnen am Sabbat und an heiligen Tagen nicht abnehmen, und daß wir im siebenten Jahre auf (die Bestellung der Felder) und auf jede Schuldforderung verzichten wollten. |
Schlachter 2000 (05.2003): | und dass, wenn die Völker des Landes am Sabbattag Waren und allerlei Getreide zum Verkauf brächten, wir sie ihnen am Sabbat und an heiligen Tagen nicht abnehmen, und dass wir im siebten Jahr ruhen lassen und auf alle Schuldforderungen verzichten wollten. |
Zürcher 1931: | dass wir ferner, wenn die Heiden im Lande die Waren und allerlei Getreide am Sabbattag zum Verkauf bringen, ihnen am Sabbat und an einem heiligen Tag nichts abnehmen wollen und dass wir auf den Ertrag des siebenten Jahres und jede Schuldforderung in demselben verzichten wollen. -2. Mose 23, 11; Jesaja 58, 13; Jeremia 17, 21.22. |
Luther 1912: | auch wenn die Völker im Lande a) am Sabbattage bringen Ware und allerlei Getreide zu verkaufen, daß wir’s nicht von ihnen nehmen wollten am Sabbat und den heiligen Tagen; und daß wir das siebente Jahr von aller Hand Beschwerung freilassen wollten. - a) Nehemia 13, 15.16; Amos 8, 5. |
Buber-Rosenzweig 1929: | Und lassen die Landesvölker die Waren und allerhand Marktgetreid zum Verkauf kommen am Tag der Wochenfeier, wir nehmen ihnen während der Wochenfeier und an einem Tag der Heiligung nichts ab. Wir setzen aus im siebenten Jahr, auch für allerhand Schuldenlast.' |
Tur-Sinai 1954: | Und wenn die Völker des Landes die Waren und allerlei Getreide am Sabbat zum Verkauf bringen, so wollen wir ihnen am Sabbat und am heiligen Tag nichts abnehmen, und wollen das siebente Jahr preisgeben, wie jede Handforderung. |
Luther 1545 (Original): | Auch wenn die völcker im Lande am Sabbathtage bringen Wahr, vnd allerley Fütterung zu verkeuffen, das wirs nicht von jnen nemen wolten auff den Sabbath vnd heiligen Tagen. Vnd das wir das siebende Jar aller hand beschwerung frey lassen wolten, |
Luther 1545 (hochdeutsch): | auch wenn die Völker im Lande am Sabbattage bringen Ware und allerlei Fütterung zu verkaufen, daß wir's nicht von ihnen nehmen wollten auf den Sabbat und heiligen Tagen; und daß wir das siebente Jahr allerhand Beschwerung frei lassen wollten. |
NeÜ 2024: | (32) Und wenn diese Fremden ihr Getreide oder andere Waren am Sabbat oder einem anderen heiligen Tag zum Verkauf bringen, wollen wir ihnen nichts abkaufen. Jedes siebte Jahr lassen wir das Land brachliegen und erlassen alle Schulden. |
Jantzen/Jettel (25.11.2022): | und dass, wenn die Volksscharen des Landes am Sabbattag die Waren und allerlei Getreide zum Verkauf bringen, wir es am Sabbat und an einem(a) heiligen Tag nicht von ihnen nehmen, und dass wir verzichten auf [den Ertrag] des siebenten Jahres und auf die Schuldforderung einer jeden Hand. -Fussnote(n): (a) d. h.: an einem sonstigen -Parallelstelle(n): Sabbat. Nehemia 13, 15-22; Jeremia 17, 21.22; verzicht. 2. Mose 23, 11; 5. Mose 15, 1-3 |
English Standard Version 2001: | And if the peoples of the land bring in goods or any grain on the Sabbath day to sell, we will not buy from them on the Sabbath or on a holy day. And we will forego the crops of the seventh year and the exaction of every debt. |
King James Version 1611: | And [if] the people of the land bring ware or any victuals on the sabbath day to sell, [that] we would not buy it of them on the sabbath, or on the holy day: and [that] we would leave the seventh year, and the exaction of every debt. |
Westminster Leningrad Codex: | וְעַמֵּי הָאָרֶץ הַֽמְבִיאִים אֶת הַמַּקָּחוֹת וְכָל שֶׁבֶר בְּיוֹם הַשַּׁבָּת לִמְכּוֹר לֹא נִקַּח מֵהֶם בַּשַּׁבָּת וּבְיוֹם קֹדֶשׁ וְנִטֹּשׁ אֶת הַשָּׁנָה הַשְּׁבִיעִית וּמַשָּׁא כָל יָֽד |
Kommentar: | |
John MacArthur Studienbibel: | 10, 1: Aufgrund alles dessen. Die Geschichte der Treue Gottes trotz Israels Untreue ist die Grundlage für die Bitte und das Versprechen des Volkes, womit sich das Volk zum Gehorsam gegenüber Gott verpflichtete und versprach, die Sünden der Vorväter nicht zu wiederholen. treffen wir eine feste Abmachung und schreiben sie nieder. Eine Abmachung bzw. ein Bund war eine verbindliche Übereinkunft zwischen zwei Parteien. Kurz gesagt, war dies eine formale Beziehung mit der Verpflichtung zur Treue. In diesem Fall ergriff das Volk die Initiative zu diesem Bund mit Gott. 10, 1 Die Nation schließt einen neuen Bund mit Gott, das mosaische Gesetz zu halten. Trotz guter Absichten wie einst in 2. Mose 24, 1-8 stand ihr erneutes Versagen bevor (s. Anm. zu 13, 10-13). |