Apostelgeschichte 25, 16

Die Apostelgeschichte des Lukas

Kapitel: 25, Vers: 16

Apostelgeschichte 25, 15
Apostelgeschichte 25, 17

Luther 1984:Denen antwortete ich: Es ist der Römer Art nicht, einen Angeklagten preiszugeben, bevor er seinen Klägern gegenüberstand und Gelegenheit hatte, sich gegen die Anklage zu verteidigen.-a- -a) Apostelgeschichte 22, 25.
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989):Ich habe ihnen zur Antwort gegeben, bei den Römern sei es nicht üblich, einen Menschen aus Gefälligkeit preiszugeben, bevor nicht der Angeklagte seinen Anklägern persönlich gegenübergestanden und Gelegenheit zur Verteidigung gegen die Anklage erhalten habe.
Revidierte Elberfelder 1985/1986:Diesen antwortete ich: Es ist bei den Römern nicht Sitte, irgendeinen Menschen preiszugeben, ehe der Angeklagte seine Ankläger persönlich vor sich habe und Gelegenheit bekommt, sich wegen der Anklage zu verteidigen-a-. -a) Johannes 7, 51.
Schlachter 1952:Denen antwortete ich, es sei nicht der Römer Brauch, einen Menschen preiszugeben, ehe der Angeklagte die Kläger vor Augen habe und Gelegenheit erhalte, sich der Klage wegen zu verteidigen.
Schlachter 1998:Ich antwortete ihnen, es sei nicht der Brauch der Römer, einen Menschen dem Tode-1- preiszugeben, ehe der Angeklagte die Kläger vor Augen habe und Gelegenheit erhalte, sich der Klage wegen zu verteidigen. -1) o: dem Verderben.++
Schlachter 2000 (05.2003):Ich antwortete ihnen, es sei nicht der Brauch der Römer, einen Menschen dem Tod preiszugeben, ehe der Angeklagte die Kläger vor Augen habe und Gelegenheit erhalte, sich der Klage wegen zu verteidigen.
Zürcher 1931:Und ich antwortete ihnen, es sei bei den Römern nicht Brauch, irgendeinen Menschen preiszugeben, bevor der Angeklagte die Kläger persönlich vor sich habe und Gelegenheit erhalte, sich der Anschuldigung wegen zu verteidigen. -Apostelgeschichte 23, 35.
Luther 1912:denen antwortete ich: Es ist der Römer Weise nicht, daß ein Mensch übergeben werde, ihn umzubringen, ehe denn der Verklagte seine Kläger gegenwärtig habe und Raum empfange, sich auf die Anklage zu verantworten.
Luther 1912 (Hexapla 1989):denen antwortete ich: Es ist der Römer Weise nicht, daß ein Mensch übergeben werde, ihn umzubringen, ehe denn der Verklagte seine Kläger gegenwärtig habe und Raum empfange, sich auf die Anklage zu verantworten.
Luther 1545 (Original):Welchen ich antwortet, Es ist der Römer weise nicht, das ein Mensch ergeben werde vmb zubringen, ehe denn der Verklagte habe seine Kleger gegenwertig, vnd raum empfahe, sich der Anklage zu verantworten.
Luther 1545 (hochdeutsch):welchen ich antwortete: Es ist der Römer Weise nicht, daß ein Mensch ergeben werde umzubringen, ehe denn der Verklagte habe seine Kläger gegenwärtig und Raum empfange, sich der Anklage zu verantworten.
Neue Genfer Übersetzung 2011:Ich gab ihnen zur Antwort, dass es bei den Römern nicht üblich ist, jemand ohne vorheriges Verhör abzuurteilen, nur um seinen Gegnern einen Gefallen zu erweisen. Erst müsse der Angeklagte den Anklägern persönlich gegenübergestellt werden und Gelegenheit erhalten, sich gegen ihre Anschuldigungen zu verteidigen.
Albrecht 1912/1988:Ich erwiderte ihnen, es sei nicht Sitte bei den Römern, jemand nur aus Gefälligkeit gegen andre zu bestrafen, ohne daß der Beklagte seinen Klägern gegenübergestellt worden sei und Gelegenheit gehabt habe, sich gegen die Anklage zu verteidigen.
Meister:zu welchen ich antwortete, daß es nicht Sitte der Römer ist, irgend einen Menschen der Willkür preiszugeben, ehe daß der Verklagte die gegen ihn Verklagenden vor sich habe und Gelegenheit der Verteidigung erhalte wegen der Anklage.
Menge 1949 (Hexapla 1997):Ich habe ihnen zur Antwort gegeben, bei den Römern sei es nicht üblich, einen Menschen aus Gefälligkeit preiszugeben, bevor nicht der Angeklagte seinen Anklägern persönlich gegenübergestanden und Gelegenheit zur Verteidigung gegen die Anklage erhalten habe.
Nicht revidierte Elberfelder 1905:denen ich antwortete: Es ist bei den Römern nicht Sitte, irgend einen Menschen preiszugeben-1-, ehe der Angeklagte seine Ankläger persönlich vor sich habe und Gelegenheit bekomme, sich wegen der Anklage zu verantworten. -1) TR: zum Verderben preiszugeben.++
Revidierte Elberfelder 1985-1991:Diesen antwortete ich: Es ist bei den Römern nicht Sitte, irgendeinen Menschen preiszugeben, ehe der Angeklagte seine Ankläger persönlich vor sich habe und Gelegenheit bekommt, sich wegen der Anklage zu verteidigen-a-. -a) Johannes 7, 51.
Robinson-Pierpont (01.12.2022):auf die ich antwortete: Nicht ist es Sitte bei (den) Römern, irgendeinen Menschen dem Verderben preiszugeben, ehe der Angeklagte die Ankläger vor Angesicht hat, sowie Gelegenheit zur Verteidigung gegenüber der Anklage erhält.
Interlinear 1979:Zu diesen sagte ich als Antwort: Nicht ist Sitte Römern, preiszugeben einen Menschen, eher als der Angeklagte vor Gesicht habe die Ankläger und Gelegenheit zur Verteidigung erhalten habe wegen der Anklage.
NeÜ 2024:Ich habe ihnen gesagt, dass es bei den Römern nicht üblich ist, einen Angeklagten abzuurteilen, nur um jemand einen Gefallen zu tun. Erst müsse dieser seinen Anklägern gegenübergestellt werden und Gelegenheit bekommen, sich zu verteidigen.
Jantzen/Jettel (25.11.2022):Diesen antwortete ich, dass die Römer nicht die Sitte hätten, irgendeinen Menschen aus Gefälligkeit dem Verderben preiszugeben, ehe der Angeklagte die Ankläger Angesicht gegen Angesicht vor sich gehabt und Gelegenheit erhalten habe, sich wegen der Anklage zu verteidigen.
English Standard Version 2001:I answered them that it was not the custom of the Romans to give up anyone before the accused met the accusers face to face and had opportunity to make his defense concerning the charge laid against him.
King James Version 1611:To whom I answered, It is not the manner of the Romans to deliver any man to die, before that he which is accused have the accusers face to face, and have licence to answer for himself concerning the crime laid against him.
Robinson-Pierpont 2022:Πρὸς οὓς ἀπεκρίθην, ὅτι οὐκ ἔστιν ἔθος Ῥωμαίοις χαρίζεσθαί τινα ἄνθρωπον εἰς ἀπώλειαν, πρὶν ἢ ὁ κατηγορούμενος κατὰ πρόσωπον ἔχοι τοὺς κατηγόρους, τόπον τε ἀπολογίας λάβοι περὶ τοῦ ἐγκλήματος.
Franz Delitzsch 11th Edition:וָאֹמַר אֲלֵיהֶם כִּי אֵין דֶּרֶךְ הָרוֹמִיִּים לְהַסְגִּיר אִישׁ בְּטֶרֶם יַעֲמֹד הַנִּטְעָן בִּפְנֵי טֹעֲנָיו וְנִתַּן־לוֹ מָקוֹם לְהִצְטַדֵּק מִן־הַשִּׂטְנָה



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